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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

3. Kapitel: Arten <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und Anlagevorschriften<br />

b. Baurechtsgrundstücke bis höchstens 20 Prozent;<br />

c. Schuldbriefe und an<strong>der</strong>e vertragliche Grundpfandrechte bis höchstens 10 Prozent;<br />

d. Anteile an an<strong>der</strong>en Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften nach Artikel 86<br />

Absatz 3 Buchstabe c bis höchstens 25 Prozent.<br />

4<br />

Die Anlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b dürfen zusammen höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens<br />

betragen.<br />

5<br />

Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.<br />

Art. 63 KAG<br />

Beson<strong>der</strong>e Pflichten<br />

1<br />

Die Fondsleitung haftet den Anlegerinnen und Anlegern dafür, dass die Immobiliengesellschaften,<br />

die zum Immobilienfonds gehören, die Vorschriften dieses Gesetzes und des<br />

Fondsreglementes einhalten.<br />

2<br />

Die Fondsleitung, die Depotbank sowie <strong>der</strong>en Beauftragte und die ihnen nahe stehenden<br />

natürlichen und juristischen Personen dürfen von Immobilienfonds keine Immobilienwerte<br />

übernehmen o<strong>der</strong> ihnen abtreten.<br />

3<br />

Die SICAV darf von den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären, von ihren Beauftragten<br />

sowie den ihr nahe stehenden natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Personen keine Immobilienwerte<br />

übernehmen o<strong>der</strong> ihnen abtreten.<br />

Art. 64 KAG<br />

Schätzungsexperten<br />

1<br />

Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei natürliche Personen o<strong>der</strong><br />

eine juristische Person als Schätzungsexperten. Der Auftrag bedarf <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />

FINMA.<br />

2<br />

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexperten:<br />

a. die erfor<strong>der</strong>lichen Qualifikationen aufweisen;<br />

b. unabhängig sind;<br />

c. von <strong>der</strong> FINMA anerkannt sind.<br />

3<br />

Die Schätzungsexperten haben die Schätzungen mit <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen und<br />

sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.<br />

4<br />

Die FINMA kann die Anerkennung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung<br />

abhängig machen.<br />

5<br />

Sie kann weitere Anfor<strong>der</strong>ungen an die Schätzungsexperten festlegen und die Schätzungsmethoden<br />

umschreiben.<br />

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