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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 60–62 KAG<br />

Art. 86–89, 91 KKV<br />

Art. 90 KKV: S. 182<br />

Art. 60 KAG<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> Verbindlichkeiten<br />

Die Fondsleitung und die SICAV müssen zur Sicherstellung <strong>der</strong> Verbindlichkeiten einen<br />

angemessenen Teil des Fondsvermögens in kurzfristigen festverzinslichen Effekten o<strong>der</strong> in<br />

an<strong>der</strong>en kurzfristig verfügbaren Mitteln halten.<br />

Art. 89 KKV Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten<br />

und kurzfristig verfügbare Mittel<br />

(Art. 60 KAG)<br />

1<br />

Als Verbindlichkeiten gelten aufgenommene Kredite, Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang sowie<br />

sämtliche Verpflichtungen aus gekündigten Anteilen.<br />

2<br />

Als kurzfristige festverzinsliche Effekten gelten For<strong>der</strong>ungsrechte mit einer Laufzeit o<strong>der</strong> Restlaufzeit<br />

bis zu zwölf Monaten.<br />

3<br />

Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kasse, Post- und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten<br />

bis zu zwölf Monaten sowie fest zugesagte Kreditlimiten einer Bank bis zu 10 Prozent des Nettofondsvermögens.<br />

Die Kreditlimiten sind <strong>der</strong> Höchstgrenze <strong>der</strong> zulässigen Verpfändung nach Artikel<br />

96 Absatz 1 anzurechnen.<br />

Art. 61 KAG Einsatz von Derivaten<br />

Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern sie mit <strong>der</strong><br />

Anlagepolitik vereinbar sind. Die Bestimmungen über den Einsatz von Derivaten bei Effektenfonds<br />

(Art. 56) sind sinngemäss anwendbar.<br />

Art. 91 KKV Derivative Finanzinstrumente<br />

(Art. 61 KAG)<br />

Zur Absicherung von Zins-, Währungs- und Marktrisiken sind <strong>der</strong>ivative Finanzinstrumente zulässig.<br />

Dabei kommen die für Effektenfonds geltenden Bestimmungen (Art. 72) sinngemäss zur Anwendung.<br />

Art. 62 KAG Risikoverteilung<br />

Die Anlagen sind nach Objekten, <strong>der</strong>en Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen.<br />

Art. 87 KKV Risikoverteilung und Beschränkungen<br />

(Art. 62 KAG)<br />

1<br />

Immobilienfonds müssen ihre Anlagen auf mindestens zehn Grundstücke verteilen. Siedlungen, die<br />

nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinan<strong>der</strong> grenzende Parzellen<br />

gelten als ein einziges Grundstück.<br />

2<br />

Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens betragen.<br />

3<br />

Es gelten folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:<br />

a. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten bis höchstens 30 Prozent;<br />

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