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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

3. Kapitel: Arten <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und Anlagevorschriften<br />

Art. 86 KKV<br />

Zulässige Anlagen<br />

(Art. 59 Abs. 1 und 62 KAG)<br />

1<br />

Die Anlagen von Immobilienfonds sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.<br />

2<br />

Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die gestützt auf die Anmeldung<br />

<strong>der</strong> Fondsleitung auf <strong>der</strong>en Namen unter Anmerkung <strong>der</strong> Zugehörigkeit zum Immobilienfonds o<strong>der</strong> auf<br />

den Namen <strong>der</strong> SICAV im Grundbuch eingeschrieben werden, gelten: 64<br />

a. Wohnbauten;<br />

b. Liegenschaften, die ausschliesslich o<strong>der</strong> zu einem überwiegenden Teil kommerziellen Zwecken<br />

dienen; überwiegend ist <strong>der</strong> kommerzielle Anteil, wenn <strong>der</strong> Ertrag daraus mindestens 60 Prozent<br />

des Liegenschaftsertrages ausmacht (kommerziell genutzte Liegenschaften);<br />

c. Bauten mit gemischter Nutzung, die sowohl Wohn- als auch kommerziellen Zwecken dienen;<br />

eine gemischte Nutzung liegt vor, wenn <strong>der</strong> Ertrag aus dem kommerziellen Anteil mehr als 20<br />

Prozent, aber weniger als 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht;<br />

d. Stockwerkeigentum;<br />

e. Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten;<br />

f. Baurechtsgrundstücke.<br />

3<br />

Als weitere Anlagen sind zulässig:<br />

a. Schuldbriefe o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e vertragliche Grundpfandrechte;<br />

b. Beteiligungen an und For<strong>der</strong>ungen gegen Immobiliengesellschaften nach Artikel 59 Absatz 1<br />

Buchstabe b des Gesetzes;<br />

c. Anteile an an<strong>der</strong>en Immobilienfonds (einschliesslich Real Estate Investment Trusts) sowie Immobilieninvestmentgesellschaften<br />

und -zertifikate, die an einer Börse o<strong>der</strong> an einem an<strong>der</strong>en<br />

geregelten, dem Publikum <strong>offen</strong> stehenden Markt gehandelt werden, gemäss Artikel 59 Absatz 1<br />

Buchstabe c des Gesetzes;<br />

d. ausländische Immobilienwerte gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes.<br />

4<br />

Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung<br />

geeignet sein.<br />

Art. 88 KKV Beherrschen<strong>der</strong> Einfluss <strong>der</strong> Fondsleitung und <strong>der</strong> SICAV<br />

bei gewöhnlichem Miteigentum<br />

(Art. 59 Abs. 2 KAG)<br />

1<br />

Die Fondsleitung und die SICAV üben einen beherrschenden Einfluss aus, wenn sie über die Mehrheit<br />

<strong>der</strong> Miteigentumsanteile und Stimmen verfügen.<br />

2<br />

Sie haben sich in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches<br />

(ZGB) alle in den Artikeln 647a–651 ZGB vorgesehenen <strong>Recht</strong>e, Massnahmen und Handlungen<br />

vorzubehalten.<br />

3<br />

Das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB darf vertraglich nicht aufgehoben werden.<br />

4<br />

Miteigentumsanteile an Gemeinschaftsanlagen im Zusammenhang mit Grundstücken <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong><br />

Kapitalanlage, die zu einer Gesamtüberbauung gehören, müssen keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen.<br />

In diesen Fällen darf das Vorkaufsrecht nach Absatz 3 vertraglich aufgehoben werden.<br />

64<br />

Fassung gemäss Ziff. I <strong>der</strong> V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).<br />

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