27.12.2014 Aufrufe

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Art. 58–59 KAG<br />

Art. 82–84 KKV<br />

Art. 85 KKV: S. 188<br />

Art. 84 KKV<br />

Beschränkung <strong>der</strong> Beteiligung an einem einzigen Emittenten<br />

(Art. 57 Abs. 2 KAG)<br />

1<br />

We<strong>der</strong> die Fondsleitung noch die SICAV darf Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10<br />

Prozent <strong>der</strong> Stimmrechte ausmachen o<strong>der</strong> die es ihnen erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die<br />

Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben.<br />

2<br />

Die FINMA kann eine Ausnahme gewähren, sofern die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV nachweist, dass<br />

sie den wesentlichen Einfluss nicht ausübt.<br />

3<br />

Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für das Fondsvermögen höchstens erwerben:<br />

a. je 10 Prozent <strong>der</strong> stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, <strong>der</strong> Schuldverschreibungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Geldmarktinstrumente desselben Emittenten;<br />

b. 25 Prozent <strong>der</strong> Anteile an an<strong>der</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>, welche die Anfor<strong>der</strong>ungen nach<br />

Artikel 73 erfüllen.<br />

4<br />

Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs <strong>der</strong> Bruttobetrag <strong>der</strong><br />

Schuldverschreibungen, <strong>der</strong> Geldmarktinstrumente o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anteile an an<strong>der</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

nicht berechnen lässt.<br />

5<br />

Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente,<br />

die von einem Staat o<strong>der</strong> einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus <strong>der</strong> OECD o<strong>der</strong> von<br />

internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz o<strong>der</strong> ein Mitgliedstaat<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union angehören, begeben o<strong>der</strong> garantiert werden.<br />

2. Abschnitt: Immobilienfonds<br />

Art. 58 KAG Begriff<br />

Immobilienfonds sind <strong>offen</strong>e kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>, die ihre Mittel in Immobilienwerten<br />

anlegen.<br />

Art. 59 KAG<br />

Zulässige Anlagen<br />

1<br />

Für Immobilienfonds zulässig sind Anlagen in:<br />

a. Grundstücke einschliesslich Zugehör;<br />

b. Beteiligungen an und For<strong>der</strong>ungen gegen Immobiliengesellschaften, <strong>der</strong>en Zweck einzig<br />

<strong>der</strong> Erwerb und Verkauf o<strong>der</strong> die Vermietung und Verpachtung eigener Grund stücke<br />

ist, sofern mindestens zwei Drittel ihres Kapitals und <strong>der</strong> Stimmen im Immobilien fonds<br />

vereinigt sind;<br />

c. Anteile an an<strong>der</strong>en Immobilienfonds und börsenkotierten Immobilieninvestmentgesellschaften<br />

bis höchstens 25 Prozent des Gesamtfondsvermögens;<br />

d. ausländische Immobilienwerte, <strong>der</strong>en Wert hinreichend beurteilt werden kann.<br />

2<br />

Miteigentum an Grundstücken ist nur zulässig, sofern die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV<br />

einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.<br />

177

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!