Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Art. 57 KAG Art. 78–81 KKV Art. 49–50 KKV-FINMA Art. 78 KKV Risikoverteilung bei Effekten und Geldmarktinstrumenten (Art. 57 KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen einschliesslich der derivativen Finanzinstrumente höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. 2 Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5 Prozent des Fondsvermögens angelegt sind, darf 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Guthaben auf Sicht und auf Zeit gemäss Artikel 79 und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten gemäss Artikel 80, bei welchen die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e ist. Art. 79 KKV Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit (Art. 57 KAG) Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die Anlagen in Bankguthaben (Art. 70 Abs. 1 Bst. e) als auch die flüssigen Mittel (Art. 75) einzubeziehen. Art. 80 KKV Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten (Art. 57 KAG) 1 Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 5 Prozent des Fondsvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. 2 Ist die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e, so erhöht sich diese Limite auf 10 Prozent des Fondsvermögens. 3 Die derivativen Finanzinstrumente und die Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften sind in die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 73 und 78–84 einzubeziehen. Dies gilt nicht für Derivate auf Indizes, welche die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen. Art. 81 KKV Gesamtbeschränkungen (Art. 57 KAG) 1 Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Artikeln 78–80 desselben Emittenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. 2 Anlagen und Geldmarktinstrumente gemäss Artikel 78 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. 3 Die Beschränkungen nach den Artikeln 78–80 und 83 Absatz 1 dürfen nicht kumuliert werden. 4 Bei Umbrella-Fonds gelten diese Beschränkungen für jedes Teilvermögen einzeln. 5 Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent. 175
3. Teil: Gesetz und Verordnungen 2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen 3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften Art. 82 KKV Ausnahmen für Indexfonds (Art. 57 KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn: a. das Fondsreglement die Nachbildung eines von der FINMA anerkannten Index für Beteiligungsoder Forderungsrechte vorsieht (Indexfonds); und b. der Index hinreichend diversifiziert und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird. 2 Die Limite erhöht sich auf 35 Prozent für Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, die auf geregelten Märkten stark dominieren. Diese Ausnahme kann nur für einen einzigen Emittenten beansprucht werden. 3 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen. Art. 83 KKV Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen (Art. 57 Abs. 1 KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 35 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern diese begeben oder garantiert werden von: a. einem OECD-Staat; b. einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD; c. einer internationalen Organisation öffentlichrechtlichen Charakters, der die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört. 2 Mit Bewilligung der FINMA dürfen sie bis 100 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. In diesem Fall sind folgende Regeln zu berücksichtigen: a. Die Anlagen sind in Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen aufgeteilt. b. Höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens werden in Effekten und Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt. c. Im Prospekt und in den Werbeunterlagen werden auf die spezielle Bewilligung der FINMA hingewiesen sowie die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können. d. Im Fondsreglement sind die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können, und die entsprechenden Garanten. 3 Die FINMA erteilt die Bewilligung, wenn dadurch der Schutz der Anlegerinnen und Anleger nicht gefährdet wird. 4 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen. 176
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Art. 78–81 KKV<br />
Art. 49–50 KKV-FINMA<br />
Art. 78 KKV<br />
Risikoverteilung bei Effekten und Geldmarktinstrumenten<br />
(Art. 57 KAG)<br />
1<br />
Die Fondsleitung und die SICAV dürfen einschliesslich <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivativen Finanzinstrumente höchstens<br />
10 Prozent des Fondsvermögens in Effekten o<strong>der</strong> Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen.<br />
2<br />
Der Gesamtwert <strong>der</strong> Effekten und Geldmarktinstrumente <strong>der</strong> Emittenten, bei welchen mehr als 5 Prozent<br />
des Fondsvermögens angelegt sind, darf 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese<br />
Begrenzung findet keine Anwendung auf Guthaben auf Sicht und auf Zeit gemäss Artikel 79 und auf<br />
Geschäfte mit OTC-Derivaten gemäss Artikel 80, bei welchen die Gegenpartei eine Bank nach Artikel<br />
70 Absatz 1 Buchstabe e ist.<br />
Art. 79 KKV<br />
Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit<br />
(Art. 57 KAG)<br />
Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Guthaben auf Sicht und<br />
auf Zeit bei <strong>der</strong>selben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die Anlagen in Bankguthaben (Art. 70<br />
Abs. 1 Bst. e) als auch die flüssigen Mittel (Art. 75) einzubeziehen.<br />
Art. 80 KKV<br />
Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten<br />
(Art. 57 KAG)<br />
1<br />
Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 5 Prozent des Fondsvermögens in OTC-Geschäften bei<br />
<strong>der</strong>selben Gegenpartei anlegen.<br />
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Ist die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e, so erhöht sich diese Limite auf<br />
10 Prozent des Fondsvermögens.<br />
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Die <strong>der</strong>ivativen Finanzinstrumente und die For<strong>der</strong>ungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften<br />
sind in die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 73 und 78–84 einzubeziehen. Dies gilt nicht<br />
für Derivate auf Indizes, welche die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.<br />
Art. 81 KKV<br />
Gesamtbeschränkungen<br />
(Art. 57 KAG)<br />
1<br />
Anlagen, Guthaben und For<strong>der</strong>ungen gemäss den Artikeln 78–80 desselben Emittenten dürfen insgesamt<br />
20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.<br />
2<br />
Anlagen und Geldmarktinstrumente gemäss Artikel 78 <strong>der</strong>selben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt<br />
20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.<br />
3<br />
Die Beschränkungen nach den Artikeln 78–80 und 83 Absatz 1 dürfen nicht kumuliert werden.<br />
4<br />
Bei Umbrella-Fonds gelten diese Beschränkungen für jedes Teilvermögen einzeln.<br />
5<br />
Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden,<br />
gelten als einziger Emittent.<br />
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