Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Art. 43–48 KKV-FINMA 4 Aktien dürfen nur mit einem um eine Sicherheitsmarge reduzierten Verkehrswert angerechnet werden. Die Sicherheitsmarge hat der Volatilität der entsprechenden Aktie Rechnung zu tragen und muss mindestens 15 Prozent betragen. 5 Geldnahe Mittel und Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 6 Kann bei einer Anlage eine Nachschusszahlung fällig werden, so gilt diese als Zahlungsverpflichtung. Art. 47 KKV-FINMA Allgemeine Anrechnungsvorschriften 1 Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind zu berücksichtigen: a. die Anlagen, einschliesslich Derivate, im Sinn von Artikel 70 KKV; b. die flüssigen Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV; c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. 2 Vorbehalten bleiben allfällige Ausnahmen für Indexfonds nach Artikel 82 KKV. 3 Wird eine Anlagebeschränkung durch die Veränderung des Deltas verletzt, so ist in Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 KKV unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen der ordnungsgemässe Zustand wiederherzustellen. Art. 48 KKV-FINMA Anrechnung von Derivaten 1 Derivate sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten, namentlich der Risikoverteilungsvorschriften, wie folgt zu berücksichtigen: a. gekaufte Futures und Forwards oder die engagementerhöhende Seite von Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert; b. verkaufte Futures und Forwards oder die engagementreduzierende Seite von Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert; c. gekaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von eins einzusetzen; d. verkaufte Call-Optionen sind nicht einzubeziehen; e. gekaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (negativ). Wird das Delta nicht berechnet, so sind sie nicht einzubeziehen; f. verkaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert. 2 Derivate sind bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten wie folgt zu berücksichtigen: a. gekaufte Futures und Forwards oder die engagementerhöhende Seite von Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert; b. verkaufte Futures und Forwards oder die engagementreduzierende Seite von Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert; c. gekaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so sind sie nicht einzubeziehen; d. verkaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und minus eins; e. gekaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (negativ). Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von minus eins einzusetzen; f. verkaufte Put-Optionen sind nicht einzubeziehen. 173
3. Teil: Gesetz und Verordnungen 2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen 3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften 3 Eine Minimallimite kann im Rahmen einer Absicherungsstrategie durch Positionen in engagementreduzierenden Derivaten unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger vorübergehend unterschritten werden. Art. 49 KKV-FINMA Anrechnung von Forderungen gegen Gegenparteien 1 Die Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit Derivaten sind auf der Basis der aktuellen positiven Wiederbeschaffungswerte und einer Sicherheitsmarge von 5 Prozent auf diesen zu berechnen. 2 Positive und negative Wiederbeschaffungswerte, einschliesslich Sicherheitsmarge, aus Geschäften mit Derivaten mit derselben Gegenpartei können aufgerechnet werden, wenn mit dieser Gegenpartei eine Vereinbarung (Nettingvertrag) besteht, welche die Voraussetzungen von Artikel 12f der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 erfüllt. 3 Forderungen aus Geschäften mit Derivaten gegen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes sind nicht zu berücksichtigen, wenn: a. diese einer angemessenen Aufsicht untersteht; und b. die Kontrakte sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margenausgleich unterliegen. Art. 50 KKV-FINMA Offenlegung 1 Ist bei der Verwaltung eines Effektenfonds der Einsatz von Derivaten zulässig, so sind diese im Fondsreglement, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt zu umschreiben. 2 Im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ist anzugeben, ob die Derivate als Teil der Anlagestrategie oder lediglich zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt werden. Zudem ist im Prospekt zu erläutern, wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt. 3 Im Fondsreglement sowie im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ist festzulegen, ob es sich um einen einfachen oder komplexen Effektenfonds handelt und welches Risikomessverfahren angewandt wird. Im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ist zudem das Risikomessverfahren zu umschreiben. 4 Kann ein Effektenfonds aufgrund des Einsatzes von Derivaten eine erhöhte Volatilität oder Hebelwirkung aufweisen, so ist auf diese Eigenschaft im Prospekt und im vereinfachten Prospekt sowie in den Werbeunterlagen besonders hinzuweisen. 5 Im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ist auf die Gegenparteirisiken von Derivaten hinzuweisen. Art. 57 KAG Risikoverteilung 1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen bei ihren Anlagen die Grundsätze der Risikoverteilung einhalten. Sie dürfen in der Regel nur einen bestimmten Prozentsatz des Fondsvermögens beim gleichen Schuldner oder Unternehmen anlegen. 2 Die mit den Wertpapieren oder Wertrechten erworbenen Stimmrechte bei einem Schuldner oder Unternehmen dürfen einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreiten. 3 Der Bundesrat legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten. 174
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Art. 43–48 KKV-FINMA<br />
4<br />
Aktien dürfen nur mit einem um eine Sicherheitsmarge reduzierten Verkehrswert angerechnet werden.<br />
Die Sicherheitsmarge hat <strong>der</strong> Volatilität <strong>der</strong> entsprechenden Aktie Rechnung zu tragen und muss<br />
mindestens 15 Prozent betragen.<br />
5<br />
Geldnahe Mittel und Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivatpositionen herangezogen<br />
werden, wenn diese ein Markt- o<strong>der</strong> ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen<br />
Basiswerte beziehen.<br />
6<br />
Kann bei einer Anlage eine Nachschusszahlung fällig werden, so gilt diese als Zahlungsverpflichtung.<br />
Art. 47 KKV-FINMA<br />
Allgemeine Anrechnungsvorschriften<br />
1<br />
Bei <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen (Maximal- und<br />
Minimallimiten) sind zu berücksichtigen:<br />
a. die Anlagen, einschliesslich Derivate, im Sinn von Artikel 70 KKV;<br />
b. die flüssigen Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV;<br />
c. For<strong>der</strong>ungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.<br />
2<br />
Vorbehalten bleiben allfällige Ausnahmen für Indexfonds nach Artikel 82 KKV.<br />
3<br />
Wird eine Anlagebeschränkung durch die Verän<strong>der</strong>ung des Deltas verletzt, so ist in Abweichung<br />
von Artikel 67 Absatz 2 KKV unter Wahrung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger spätestens<br />
innerhalb von drei Bankwerktagen <strong>der</strong> ordnungsgemässe Zustand wie<strong>der</strong>herzustellen.<br />
Art. 48 KKV-FINMA<br />
Anrechnung von Derivaten<br />
1<br />
Derivate sind bei <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten, namentlich<br />
<strong>der</strong> Risikoverteilungsvorschriften, wie folgt zu berücksichtigen:<br />
a. gekaufte Futures und Forwards o<strong>der</strong> die engagementerhöhende Seite von Swaps mit dem Produkt<br />
aus <strong>der</strong> Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;<br />
b. verkaufte Futures und Forwards o<strong>der</strong> die engagementreduzierende Seite von Swaps mit dem<br />
Produkt aus <strong>der</strong> Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert;<br />
c. gekaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus <strong>der</strong> Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem<br />
Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von eins einzusetzen;<br />
d. verkaufte Call-Optionen sind nicht einzubeziehen;<br />
e. gekaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus <strong>der</strong> Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem<br />
Delta (negativ). Wird das Delta nicht berechnet, so sind sie nicht einzubeziehen;<br />
f. verkaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus <strong>der</strong> Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert.<br />
2<br />
Derivate sind bei <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> reglementarischen Minimallimiten wie folgt zu berücksichtigen:<br />
a. gekaufte Futures und Forwards o<strong>der</strong> die engagementerhöhende Seite von Swaps mit dem Produkt<br />
aus <strong>der</strong> Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;<br />
b. verkaufte Futures und Forwards o<strong>der</strong> die engagementreduzierende Seite von Swaps mit dem<br />
Produkt aus <strong>der</strong> Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert;<br />
c. gekaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus <strong>der</strong> Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem<br />
Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so sind sie nicht einzubeziehen;<br />
d. verkaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus <strong>der</strong> Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und minus<br />
eins;<br />
e. gekaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus <strong>der</strong> Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem<br />
Delta (negativ). Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von minus eins einzusetzen;<br />
f. verkaufte Put-Optionen sind nicht einzubeziehen.<br />
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