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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

3. Kapitel: Arten <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und Anlagevorschriften<br />

2<br />

Die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV hat die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Depotbank einzuholen, wenn<br />

diese we<strong>der</strong> als Borger noch als Vermittler an <strong>der</strong> Effektenleihe beteiligt werden soll. Die Depotbank<br />

kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und<br />

vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informations- und Kontrollaufgaben nachkommen kann.<br />

Art. 4 KKV-FINMA<br />

Ausleihfähige Effekten<br />

1<br />

Die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse o<strong>der</strong><br />

an einem an<strong>der</strong>en geregelten, dem Publikum <strong>offen</strong> stehenden Markt gehandelt werden.<br />

2<br />

Wurden die Effekten im Rahmen von Reverse Repos übernommen, so darf sie sie nicht ausleihen.<br />

Art. 5 KKV-FINMA Kündigungstermine und -fristen<br />

1<br />

Das Einzelgeschäft wie auch <strong>der</strong> standardisierte Rahmenvertrag <strong>der</strong> Effektenleihe müssen je<strong>der</strong>zeit<br />

gekündigt werden können.<br />

2<br />

Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf <strong>der</strong>en Dauer höchstens zehn Bankwerktage<br />

betragen.<br />

Art. 6 KKV-FINMA<br />

Umfang und Dauer<br />

1<br />

Wenn die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wie<strong>der</strong> über<br />

die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, so darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art<br />

nicht mehr als 50 Prozent ausleihen.<br />

2<br />

Sichert hingegen <strong>der</strong> Borger beziehungsweise <strong>der</strong> Vermittler <strong>der</strong> Fondsleitung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> SICAV vertraglich<br />

zu, dass diese noch am gleichen o<strong>der</strong> am nächsten Bankwerktag wie<strong>der</strong> rechtlich über die<br />

ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf <strong>der</strong> gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen<br />

werden.<br />

Art. 7 KKV-FINMA<br />

Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags<br />

1<br />

Der standardisierte Rahmenvertrag muss einschlägigen internationalen Standards entsprechen.<br />

2<br />

Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Effektenfonds zu bezeichnen, <strong>der</strong>en Effekten für<br />

die Effektenleihe grundsätzlich zur Verfügung stehen, wie auch die Effekten, die von <strong>der</strong> Effektenleihe<br />

ausgeschlossen sind.<br />

3<br />

Die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit dem Borger o<strong>der</strong><br />

dem Vermittler, dass:<br />

a. dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs zu Gunsten <strong>der</strong> Fondsleitung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> SICAV Sicherheiten nach Artikel 8 verpfändet o<strong>der</strong> zu Eigentum überträgt;<br />

b. <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Sicherheiten je<strong>der</strong>zeit mindestens 105 Prozent des Verkehrswerts <strong>der</strong> ausgeliehenen<br />

Effekten betragen muss o<strong>der</strong> 102 Prozent, wenn die Sicherheiten bestehen aus:<br />

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