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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 55 KAG<br />

Art. 75–77 KKV<br />

Art. 1–3 KKV-FINMA<br />

Art. 77 KKV<br />

Aufnahme und Gewährung von Krediten; Belastung des Fondsvermögens<br />

(Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 KAG)<br />

1<br />

Zulasten eines Effektenfonds dürfen:<br />

a. keine Kredite gewährt und keine Bürgschaften abgeschlossen werden;<br />

b. höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens verpfändet o<strong>der</strong> zur Sicherung übereignet werden.<br />

2<br />

Effektenfonds dürfen für höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite<br />

aufnehmen.<br />

3<br />

Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als Kreditgewährung im<br />

Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.<br />

4<br />

Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen<br />

Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher<br />

Art und Güte in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.<br />

Art. 1 KKV-FINMA 59<br />

Begriff<br />

In diesem Abschnitt bedeutet Effektenleihe: <strong>Recht</strong>sgeschäft, durch welches die Fondsleitung o<strong>der</strong> die<br />

Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) als Darleiher vorübergehend das Eigentum an<br />

Effekten auf einen Borger überträgt, wobei dieser sich verpflichtet, dem Darleiher bei Fälligkeit Effekten<br />

gleicher Art, Menge und Güte sowie die während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Effektenleihe anfallenden Erträge<br />

zurückzuerstatten und eine Entschädigung zu bezahlen.<br />

Art. 2 KKV-FINMA Grundsätze<br />

1<br />

Die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV kann Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem<br />

Borger ausleihen («Principal») o<strong>der</strong> einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entwe<strong>der</strong> treuhän<strong>der</strong>isch<br />

in indirekter Stellvertretung («Agent») o<strong>der</strong> in direkter Stellvertretung («Fin<strong>der</strong>») unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften dieses Abschnitts einem Borger zur Verfügung zu stellen.<br />

2<br />

Die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV schliesst mit jedem Borger beziehungsweise mit jedem Vermittler<br />

einen standardisierten Rahmenvertrag über die Effektenleihe ab.<br />

3<br />

Die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV regelt die Effektenleihe in einer internen Richtlinie und überprüft<br />

diese mindestens einmal jährlich.<br />

Art. 3 KKV-FINMA Zulässige Borger und Vermittler<br />

1<br />

Die Fondsleitung o<strong>der</strong> die SICAV tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten,<br />

erstklassigen Borgern beziehungsweise Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften<br />

sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung <strong>der</strong><br />

Effektenleihe gewährleisten.<br />

59<br />

1. Titel: Anlagetechniken und Derivate;<br />

1. Kapitel: Effektenfonds;<br />

1. Abschnitt: Effektenleihe («Securities Lending») (Art. 55 Abs. 1 Bst. a KAG und Art. 76 Kollektivanlagenverordnung<br />

vom 22. Nov. 2006, KKV).<br />

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