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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

3. Kapitel: Arten <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und Anlagevorschriften<br />

j. einem Unternehmen, dessen Effekten an einer Börse o<strong>der</strong> an einem an<strong>der</strong>en geregelten, dem<br />

Publikum <strong>offen</strong> stehenden Markt gehandelt werden;<br />

k. einer Bank, einem Effektenhändler o<strong>der</strong> einem sonstigen Institut, die einer Aufsicht unterstehen,<br />

die <strong>der</strong>jenigen in <strong>der</strong> Schweiz gleichwertig ist.<br />

Art. 75 KKV<br />

Flüssige Mittel<br />

(Art. 54 Abs. 2 KAG)<br />

Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie For<strong>der</strong>ungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf<br />

Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.<br />

Art. 55 KAG<br />

Anlagetechniken<br />

1<br />

Die Fondsleitung und die SICAV dürfen im Rahmen <strong>der</strong> effizienten Verwaltung folgende<br />

Anlagetechniken einsetzen:<br />

a. Effektenleihe;<br />

b. Pensionsgeschäft;<br />

c. Kreditaufnahme, jedoch nur vorübergehend und bis zu einem bestimmten Prozentsatz;<br />

d. Verpfändung o<strong>der</strong> Sicherungsübereignung, jedoch nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz.<br />

2<br />

Der Bundesrat kann weitere Anlagetechniken wie Leerverkäufe und Kreditgewährung zulassen.<br />

3<br />

Er legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.<br />

Art. 76 KKV<br />

Effektenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäft<br />

(Repo, Reverse Repo)<br />

(Art. 55 Abs. 1 Bst. a und b KAG)<br />

1<br />

Effektenleihe und Pensionsgeschäft sind nur im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens<br />

zulässig. Die Depotbank haftet für die marktkonforme, einwandfreie Abwicklung <strong>der</strong> Effektenleihe<br />

und des Pensionsgeschäftes.<br />

2<br />

Banken, Broker, Versicherungseinrichtungen und Effektenclearing-Organisationen dürfen bei <strong>der</strong><br />

Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und<br />

Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko <strong>der</strong> beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter<br />

den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt<br />

werden.<br />

3<br />

Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.<br />

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