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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 52–54 KAG<br />

Art. 65–68, 70 KKV<br />

Art. 69 KKV: S. 208<br />

3<br />

Effektenfonds und übrige Fonds müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach <strong>der</strong> Lancierung<br />

erfüllen.<br />

4<br />

Immobilienfonds müssen die Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach <strong>der</strong> Lancierung erfüllen.<br />

5<br />

Die FINMA kann die Fristen <strong>der</strong> Absätze 3 und 4 auf Gesuch <strong>der</strong> Fondsleitung und <strong>der</strong> SICAV erstrecken.<br />

Art. 68 KKV<br />

Tochtergesellschaften und zulässige Anlagen<br />

(Art. 53 ff. KAG)<br />

1<br />

Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für die Verwaltung <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> Tochtergesellschaften<br />

einsetzen, <strong>der</strong>en ausschliesslicher Zweck das Halten von Anlagen für die kollektive<br />

Kapitalanlage ist. Die FINMA regelt die Einzelheiten.<br />

2<br />

Die SICAV darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare<br />

Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit unerlässlich ist. Die FINMA regelt die Einzelheiten.<br />

1. Abschnitt: Effektenfonds<br />

Art. 53 KAG<br />

Begriff<br />

Effektenfonds sind <strong>offen</strong>e kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>, die ihre Mittel in Effekten anlegen und<br />

dem <strong>Recht</strong> <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften entsprechen.<br />

Art. 54 KAG<br />

Zulässige Anlagen<br />

1<br />

Für Effektenfonds zulässig sind Anlagen in massenweise ausgegebene Wertpapiere und in<br />

nicht verurkundete <strong>Recht</strong>e mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse o<strong>der</strong> an<br />

einem an<strong>der</strong>n geregelten, dem Publikum <strong>offen</strong> stehenden Markt gehandelt werden, sowie<br />

in an<strong>der</strong>e liquide Finanzanlagen.<br />

2<br />

In begrenztem Umfang sind auch an<strong>der</strong>e Anlagen sowie das Halten angemessener flüssiger<br />

Mittel zulässig.<br />

Art. 70 KKV<br />

Zulässige Anlagen<br />

(Art. 54 Abs. 1 und 2 KAG)<br />

1<br />

Zulässig sind Anlagen in:<br />

a. Effekten nach Artikel 71;<br />

b. <strong>der</strong>ivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 72;<br />

c. Anteilen an <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>, welche die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Artikel 73 erfüllen;<br />

d. Geldmarktinstrumenten nach Artikel 74;<br />

e. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz<br />

in <strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong> in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union haben o<strong>der</strong> in einem ande-<br />

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