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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

3. Kapitel: Arten <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und Anlagevorschriften<br />

e. die Ausarbeitung des Prospektes und des vereinfachten Prospektes;<br />

f. die Administration.<br />

2<br />

Die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c können nicht delegiert werden.<br />

3<br />

In einer selbstverwalteten SICAV können die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e sowie<br />

Teile <strong>der</strong> Administration nach Absatz 1 Buchstabe f, namentlich das Risk-Management, die Ausgestaltung<br />

des internen Kontrollsystems (IKS) und die Compliance, nur an die Geschäftsleitung delegiert<br />

werden.<br />

4<br />

Für die Organisation <strong>der</strong> selbstverwalteten SICAV gelten die Artikel 44 und 45 sinngemäss.<br />

Art. 65 KKV<br />

Delegation <strong>der</strong> Administration<br />

(Art. 51 Abs. 5 KAG)<br />

1<br />

Beauftragt <strong>der</strong> Verwaltungsrat eine Fondsleitung mit <strong>der</strong> Administration <strong>der</strong> SICAV, so sind in einem<br />

schriftlichen Vertrag die <strong>Recht</strong>e und Pflichten <strong>der</strong> Vertragspartner zu umschreiben, namentlich:<br />

a. die übertragenen Aufgaben;<br />

b. allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation;<br />

c. die Rechenschaftspflicht <strong>der</strong> Fondsleitung;<br />

d. die Kontrollrechte des Verwaltungsrates.<br />

2<br />

Die FINMA regelt die Einzelheiten.<br />

Art. 66 KKV<br />

Delegation von Aufgaben<br />

Für die Delegation von Aufgaben gilt Artikel 31 Absätze 1–4 des Gesetzes sinngemäss.<br />

Art. 52 KAG<br />

Prüfgesellschaft<br />

Die SICAV bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).<br />

3. Kapitel: Arten <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

und Anlagevorschriften<br />

Art. 67 KKV 58<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Anlagevorschriften<br />

(Art. 53 ff. KAG)<br />

1<br />

Die prozentualen Beschränkungen dieses Kapitels beziehen sich, soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt<br />

wird, auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.<br />

2<br />

Werden die Beschränkungen durch Marktverän<strong>der</strong>ungen überschritten, so müssen die Anlagen unter<br />

Wahrung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das<br />

zulässige Mass zurückgeführt werden.<br />

58<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>;<br />

3. Kapitel: Arten <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und Anlagevorschriften;<br />

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen.<br />

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