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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 48–51 KAG<br />

Art. 62–64 KKV<br />

2<br />

Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen über mindestens 10 Prozent <strong>der</strong> Stimmen sämtlicher<br />

beziehungsweise einzelner Teilvermögen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes<br />

an <strong>der</strong> Generalversammlung <strong>der</strong> SICAV beziehungsweise <strong>der</strong> Teilvermögen verlangen.<br />

3<br />

Die Generalversammlung <strong>der</strong> SICAV beziehungsweise <strong>der</strong> Teilvermögen ist zuständig für die Än<strong>der</strong>ung<br />

des Anlagereglements, sofern die Än<strong>der</strong>ung:<br />

a. nicht von Gesetzes wegen erfor<strong>der</strong>lich ist;<br />

b. 55 die <strong>Recht</strong>e <strong>der</strong> Aktionärinnen und Aktionäre berührt; o<strong>der</strong><br />

c. nicht ausschliesslich formeller Natur ist.<br />

4<br />

Die SICAV veröffentlicht in den Publikationsorganen die von <strong>der</strong> Generalversammlung beschlossenen<br />

und von <strong>der</strong> FINMA genehmigten wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen des Fondsreglements mit dem Hinweis<br />

auf die Stellen, wo die Än<strong>der</strong>ungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.<br />

5<br />

Die Bestimmung über die wichtigen Beschlüsse <strong>der</strong> Generalversammlung einer Aktiengesellschaft<br />

(Art. 704 OR) findet keine Anwendung. 56<br />

Art. 51 KAG<br />

Verwaltungsrat<br />

1<br />

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

2<br />

Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die Vertretung<br />

nach Massgabe des Organisationsreglements ganz o<strong>der</strong> teilweise an einzelne Mitglie<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> Dritte zu übertragen.<br />

3<br />

Die geschäftsführenden Personen <strong>der</strong> SICAV und <strong>der</strong> Depotbank müssen von <strong>der</strong> jeweils<br />

an<strong>der</strong>en Gesellschaft unabhängig sein.<br />

4<br />

Der Verwaltungsrat erstellt den Prospekt und den vereinfachten Prospekt.<br />

5<br />

Die Administration <strong>der</strong> SICAV darf nur an eine bewilligte Fondsleitung nach Artikel 28 ff.<br />

delegiert werden.<br />

6<br />

Sofern <strong>der</strong> Bundesrat nichts an<strong>der</strong>es vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des<br />

Obligationenrechts über den Verwaltungsrat <strong>der</strong> Aktiengesellschaft zur Anwendung. 57<br />

Art. 64 KKV<br />

Verwaltungsrat<br />

(Art. 51 KAG)<br />

1<br />

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:<br />

a. die Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben nach Artikel 716a des Obligationenrechts;<br />

b. die Festlegung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Anlagepolitik;<br />

c. die Bezeichnung <strong>der</strong> Depotbank;<br />

d. die Schaffung neuer Teilvermögen, sofern die Statuten dies vorsehen;<br />

55<br />

Fassung gemäss Ziff. I <strong>der</strong> V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).<br />

56<br />

Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 <strong>der</strong> Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.161).<br />

57<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

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