Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 42–47 KAG Art. 58–60 KKV Art. 61 KKV: S. 189 c. die Kategorien von Aktien und die damit verbundenen Rechte; d. die Delegation der Geschäftsführung und der Vertretung sowie deren Modalitäten (Art. 51); e. die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg. Art. 60 KKV Publikationsorgane (Art. 43 Abs. 1 Bst. f KAG) Artikel 39 gilt sinngemäss. Art. 44 KAG Anlagereglement Die SICAV stellt ein Anlagereglement auf. Sein Inhalt richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit dieses Gesetz und die Statuten nichts anderes vorsehen. Art. 45 KAG Verhältnis zum Börsengesetz Die börsengesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 22 ff. des Börsengesetzes vom 24. März 1995) sind auf die SICAV nicht anwendbar. 2. Abschnitt: Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre Art. 46 KAG Mitgliedschaftsrechte 1 Die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, wer von der SICAV als Aktionärin oder als Aktionär anerkannt ist. 2 Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, brauchen diese nicht Aktionärinnen oder Aktionäre zu sein. 3 Die SICAV führt ein Aktienbuch, in welches die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre mit Namen und Adressen eingetragen werden. Art. 47 KAG 53 Stimmrechte 1 Jede Aktie entspricht einer Stimme. 2 Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anzuordnen. 53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). 149

3. Teil: Gesetz und Verordnungen 2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen 2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital Art. 62 KKV Stimmrechte (Art. 40 Abs. 4, 47 und 94 KAG) 1 Aktionärinnen und Aktionäre sind stimmberechtigt für: a. das Teilvermögen, an dem sie beteiligt sind; b. die Gesellschaft, wenn der Entscheid die SICAV als Ganzes betrifft. 2 Weicht der einem Teilvermögen zurechenbare Stimmanteil deutlich von dem diesem Teilvermögen zurechenbaren Vermögensanteil ab, so können die Aktionärinnen und Aktionäre an der Generalversammlung gemäss Absatz 1 Buchstabe b über die Zerlegung oder Zusammenlegung der Aktien einer Aktienkategorie entscheiden. Die FINMA muss diesem Entscheid zu seiner Gültigkeit zustimmen. 3 Die FINMA kann die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anordnen. Art. 48 KAG Kontrollrechte Die Kontrollrechte richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Kontrollrechte der Aktionärinnen und Aktionäre, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Art. 49 KAG Weitere Rechte Im Übrigen kommen die Artikel 78 ff. zur Anwendung. 3. Abschnitt: Organisation Art. 50 KAG Generalversammlung 1 Oberstes Organ der SICAV ist die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre. 2 Die Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. 3 Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Generalversammlung der Aktiengesellschaft zur Anwendung. 54 Art. 63 KKV Generalversammlung (Art. 50 und 94 KAG) 1 Die Statuten können für einzelne Teilvermögen Generalversammlungen vorsehen, wenn es um Entscheide geht, welche lediglich diese Teilvermögen betreffen. 54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 150 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital<br />

Art. 62 KKV<br />

Stimmrechte<br />

(Art. 40 Abs. 4, 47 und 94 KAG)<br />

1<br />

Aktionärinnen und Aktionäre sind stimmberechtigt für:<br />

a. das Teilvermögen, an dem sie beteiligt sind;<br />

b. die Gesellschaft, wenn <strong>der</strong> Entscheid die SICAV als Ganzes betrifft.<br />

2<br />

Weicht <strong>der</strong> einem Teilvermögen zurechenbare Stimmanteil deutlich von dem diesem Teilvermögen<br />

zurechenbaren Vermögensanteil ab, so können die Aktionärinnen und Aktionäre an <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

gemäss Absatz 1 Buchstabe b über die Zerlegung o<strong>der</strong> Zusammenlegung <strong>der</strong> Aktien einer<br />

Aktienkategorie entscheiden. Die FINMA muss diesem Entscheid zu seiner Gültigkeit zustimmen.<br />

3<br />

Die FINMA kann die Zerlegung o<strong>der</strong> die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anordnen.<br />

Art. 48 KAG<br />

Kontrollrechte<br />

Die Kontrollrechte richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes über die<br />

Kontrollrechte <strong>der</strong> Aktionärinnen und Aktionäre, soweit dieses Gesetz nichts an<strong>der</strong>es vorsieht.<br />

Art. 49 KAG Weitere <strong>Recht</strong>e<br />

Im Übrigen kommen die Artikel 78 ff. zur Anwendung.<br />

3. Abschnitt: Organisation<br />

Art. 50 KAG Generalversammlung<br />

1<br />

Oberstes Organ <strong>der</strong> SICAV ist die Generalversammlung <strong>der</strong> Aktionärinnen und Aktionäre.<br />

2<br />

Die Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des<br />

Geschäftsjahres statt.<br />

3<br />

Sofern <strong>der</strong> Bundesrat nichts an<strong>der</strong>es vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des<br />

Obligationenrechts über die Generalversammlung <strong>der</strong> Aktiengesellschaft zur Anwendung. 54<br />

Art. 63 KKV Generalversammlung<br />

(Art. 50 und 94 KAG)<br />

1<br />

Die Statuten können für einzelne Teilvermögen Generalversammlungen vorsehen, wenn es um Entscheide<br />

geht, welche lediglich diese Teilvermögen betreffen.<br />

54<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

150<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).

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