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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 42–47 KAG<br />

Art. 58–60 KKV<br />

Art. 61 KKV: S. 189<br />

c. die Kategorien von Aktien und die damit verbundenen <strong>Recht</strong>e;<br />

d. die Delegation <strong>der</strong> Geschäftsführung und <strong>der</strong> Vertretung sowie <strong>der</strong>en Modalitäten<br />

(Art. 51);<br />

e. die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg.<br />

Art. 60 KKV Publikationsorgane<br />

(Art. 43 Abs. 1 Bst. f KAG)<br />

Artikel 39 gilt sinngemäss.<br />

Art. 44 KAG<br />

Anlagereglement<br />

Die SICAV stellt ein Anlagereglement auf. Sein Inhalt richtet sich nach den Bestimmungen<br />

über den Fondsvertrag, soweit dieses Gesetz und die Statuten nichts an<strong>der</strong>es vorsehen.<br />

Art. 45 KAG<br />

Verhältnis zum Börsengesetz<br />

Die börsengesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 22 ff. des Börsengesetzes<br />

vom 24. März 1995) sind auf die SICAV nicht anwendbar.<br />

2. Abschnitt: <strong>Recht</strong>e <strong>der</strong> Aktionärinnen und Aktionäre<br />

Art. 46 KAG<br />

Mitgliedschaftsrechte<br />

1<br />

Die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, wer von <strong>der</strong> SICAV als Aktionärin o<strong>der</strong> als Aktionär<br />

anerkannt ist.<br />

2<br />

Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Aktien in <strong>der</strong> Generalversammlung selbst<br />

vertreten o<strong>der</strong> durch einen Dritten vertreten lassen. Sofern die Statuten nichts an<strong>der</strong>es vorsehen,<br />

brauchen diese nicht Aktionärinnen o<strong>der</strong> Aktionäre zu sein.<br />

3<br />

Die SICAV führt ein Aktienbuch, in welches die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre<br />

mit Namen und Adressen eingetragen werden.<br />

Art. 47 KAG 53 Stimmrechte<br />

1<br />

Jede Aktie entspricht einer Stimme.<br />

2<br />

Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, die Zerlegung o<strong>der</strong> die Zusammenlegung<br />

von Aktien einer Aktienkategorie anzuordnen.<br />

53<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

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