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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital<br />

Art. 54 KKV<br />

Mindesteinlage<br />

(Art. 37 Abs. 2 und 3 KAG)<br />

1<br />

Für die selbstverwaltete SICAV müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Gründung eine Mindesteinlage von 500 000 Franken einzahlen.<br />

2<br />

Für die fremdverwaltete SICAV müssen sie im Zeitpunkt <strong>der</strong> Gründung eine Mindesteinlage von<br />

250 000 Franken einzahlen.<br />

3<br />

Die Mindesteinlage ist dauernd einzuhalten.<br />

4<br />

Die SICAV meldet <strong>der</strong> FINMA unverzüglich eine Unterschreitung.<br />

Art. 38 KAG Firma<br />

1<br />

Die Firma muss die Bezeichnung <strong>der</strong> <strong>Recht</strong>sform o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Abkürzung (SICAV) enthalten.<br />

2<br />

Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Firma <strong>der</strong><br />

Aktien gesellschaft zur Anwendung.<br />

Art. 39 KAG<br />

Eigene Mittel<br />

1<br />

Zwischen den Einlagen <strong>der</strong> Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und dem Gesamtvermögen<br />

<strong>der</strong> SICAV muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt<br />

dieses Verhältnis.<br />

2<br />

Die FINMA kann in beson<strong>der</strong>en Fällen Erleichterungen gewähren o<strong>der</strong> Verschärfungen<br />

anordnen.<br />

Art. 55 KKV<br />

Begriff und Höhe <strong>der</strong> eigenen Mittel<br />

(Art. 39 KAG)<br />

1<br />

Als eigene Mittel werden die einbezahlten Einlagen <strong>der</strong> Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre<br />

angerechnet.<br />

2<br />

Von den eigenen Mitteln abzuziehen sind:<br />

a. <strong>der</strong> den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Bilanzverlust;<br />

b. <strong>der</strong> den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Wertberechtigungs- und<br />

Rückstellungsbedarf;<br />

c. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme<br />

von Software.<br />

3<br />

Die selbstverwaltete SICAV berechnet die Höhe <strong>der</strong> notwendigen eigenen Mittel nach Artikel 48<br />

sinngemäss.<br />

4<br />

Die fremdverwaltete SICAV muss das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Art. 48<br />

Abs. 4).<br />

5<br />

Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen <strong>der</strong> selbstverwalteten<br />

SICAV ist dauernd einzuhalten.<br />

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