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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 34–37 KAG<br />

Art. 50–53 KKV<br />

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital<br />

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 36 KAG<br />

Begriff<br />

1<br />

Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ist eine Gesellschaft:<br />

a. <strong>der</strong>en Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind;<br />

b. <strong>der</strong>en Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist;<br />

c. für <strong>der</strong>en Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet;<br />

d. <strong>der</strong>en ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist.<br />

2<br />

Die SICAV weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die<br />

Frist, innerhalb <strong>der</strong> dieses geäufnet werden muss.<br />

Art. 51 KKV Begriffe<br />

(Art. 36 Abs. 1 KAG)<br />

1<br />

Die selbstverwaltete SICAV führt die Administration selber aus.<br />

2<br />

Die fremdverwaltete SICAV delegiert die Administration gemäss Artikel 51 Absatz 5 des Gesetzes.<br />

3<br />

Vorbehalten bleibt Artikel 64.<br />

Art. 52 KKV<br />

Zweck<br />

(Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG)<br />

Die SICAV darf ausschliesslich ihr Vermögen beziehungsweise ihre Teilvermögen verwalten. Namentlich<br />

ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen.<br />

Art. 53 KKV Mindestvermögen<br />

(Art. 36 Abs. 2 KAG)<br />

Für das Mindestvermögen <strong>der</strong> SICAV gilt Artikel 35 sinngemäss.<br />

Art. 37 KAG<br />

Gründung<br />

1<br />

Die Gründung <strong>der</strong> SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes<br />

über die Gründung <strong>der</strong> Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die<br />

Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die beson<strong>der</strong>en Vorteile.<br />

2<br />

Im Zeitpunkt <strong>der</strong> Gründung ist eine Mindesteinlage von 250 000 Franken zu leisten.<br />

3<br />

Der Bundesrat kann je nach beabsichtigter Geschäftstätigkeit <strong>der</strong> SICAV eine höhere Mindesteinlage<br />

vorsehen, namentlich wenn <strong>der</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong> SICAV nicht eine Fondsleitung<br />

mit <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben nach Artikel 51 Absatz 5 beauftragt hat.<br />

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