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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 30–33 KAG<br />

Art. 47–49 KKV<br />

Art. 47 KKV Eigene Mittel<br />

(Art. 32 KAG)<br />

Für die anrechenbaren eigenen Mittel gelten die Artikel 22 und 23 sinngemäss.<br />

Art. 48 KKV<br />

Höhe <strong>der</strong> eigenen Mittel<br />

(Art. 32 Abs. 1 KAG)<br />

1<br />

Die erfor<strong>der</strong>lichen eigenen Mittel betragen höchstens 20 Millionen Franken.<br />

2<br />

Sie werden in Prozenten des Gesamtvermögens <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Fondsleitung verwalteten <strong>kollektiven</strong><br />

<strong>Kapitalanlagen</strong> wie folgt berechnet:<br />

a. 1 Prozent für den Teil, <strong>der</strong> 50 Millionen Franken nicht übersteigt;<br />

b. 3<br />

⁄4 Prozent für den Teil, <strong>der</strong> 50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;<br />

c. 1<br />

⁄2 Prozent für den Teil, <strong>der</strong> 100, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;<br />

d. 1<br />

⁄4 Prozent für den Teil, <strong>der</strong> 150 Millionen, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;<br />

e. 1<br />

⁄8 Prozent für den Teil, <strong>der</strong> 250 Millionen Franken übersteigt.<br />

3<br />

Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des Gesetzes, so werden die<br />

operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisindikatoransatz gemäss Artikel 80 <strong>der</strong><br />

Eigenmittelverordnung (ERV) vom 29. September 2006 unterlegt.<br />

4<br />

Wird die Fondsleitung mit <strong>der</strong> Administration des Vermögens einer SICAV im Sinne von Artikel 51 Absatz<br />

5 des Gesetzes beauftragt, so ist <strong>der</strong>en Gesamtvermögen für die Berechnung <strong>der</strong> eigenen Mittel<br />

nach Absatz 2 miteinzubeziehen.<br />

5<br />

Die Fondsleitung zieht von den eigenen Mitteln den Buchwert ihrer Beteiligungen ab.<br />

6<br />

Die vorgeschriebenen eigenen Mittel sind dauernd einzuhalten.<br />

7<br />

Die Fondsleitung meldet <strong>der</strong> FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.<br />

Art. 49 KKV<br />

Geschäftsbericht<br />

1<br />

Die Fondsleitung reicht den eigenen Geschäftsbericht innerhalb von zehn Tagen nach <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch die Generalversammlung <strong>der</strong> FINMA ein.<br />

2<br />

Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die<br />

vorhandenen eigenen Mittel bei.<br />

3<br />

Für die Erstellung und die Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Jahresrechnung sind die Vorschriften des Obligationenrechts<br />

massgebend.<br />

Art. 33 KAG<br />

<strong>Recht</strong>e<br />

1<br />

Die Fondsleitung hat Anspruch auf:<br />

a. die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;<br />

b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen<br />

ist;<br />

c. Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.<br />

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