Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Art. 28–29 KAG Art. 42–46 KKV Art. 44 KKV Organisation (Art. 28 Abs. 4 KAG) 1 Der Verwaltungsrat der Fondsleitung umfasst mindestens drei Mitglieder. 2 Die Fondsleitung verfügt in der Regel über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung. Art. 45 KKV Unabhängigkeit (Art. 28 Abs. 5 KAG) 1 Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von Fondsleitung und Depotbank ist zulässig. 2 Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung von Fondsleitung und Depotbank. 3 Die Mehrheit der Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte der Fondsleitung muss von den bei der Depotbank mit Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes betrauten Personen unabhängig sein. Nicht als unabhängig gelten die mit Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes betrauten Personen der Depotbank auf Geschäftsleitungsebene. 4 Keine der für die Fondsleitung unterschriftsberechtigten Personen darf gleichzeitig bei der Depotbank für Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes verantwortlich sein. Art. 29 KAG Zweck Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Daneben darf sie namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen: a. Vermögensverwaltung; b. Anlageberatung; c. Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen. Art. 46 KKV Ausübung des Fondsgeschäftes (Art. 29 KAG) 1 Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach Artikel 30 des Gesetzes namentlich: a. die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen; b. der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist; c. die Führung von Anteilskonten; d. der Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen; e. das Erbringen von administrativen Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen und ähnliche Vermögen wie interne Sondervermögen, Anlagestiftungen und Investmentgesellschaften. 2 Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des Gesetzes darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen. 3 Die FINMA regelt die Einzelheiten. 141
3. Teil: Gesetz und Verordnungen 2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds Art. 30 KAG Aufgaben Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbständig und in eigenem Namen. Insbesondere: a. entscheidet sie über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung; b. berechnet sie den Nettoinventarwert; c. setzt sie Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest; d. macht sie alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. Art. 31 KAG Delegation von Aufgaben 1 Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. 2 Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. 3 Anlageentscheide darf sie nur an Vermögensverwalterinnen und -verwalter delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 4 Für Effektenfonds (Art. 53 ff.), die in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert vertrieben werden sollen, dürfen die Anlageentscheide weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. 5 Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. Art. 32 KAG Eigene Mittel 1 Zwischen den eigenen Mitteln der Fondsleitung und dem Gesamtvermögen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis. 2 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen. 3 Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen eigenen Mittel weder in Fondsanteilen anlegen, die sie selber ausgegeben hat, noch ihren Aktionärinnen und Aktionären oder diesen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen ausleihen. Das Halten flüssiger Mittel bei der Depotbank gilt nicht als Ausleihe. 142
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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />
2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds<br />
Art. 30 KAG<br />
Aufgaben<br />
Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger<br />
selbständig und in eigenem Namen. Insbeson<strong>der</strong>e:<br />
a. entscheidet sie über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und <strong>der</strong>en Bewertung;<br />
b. berechnet sie den Nettoinventarwert;<br />
c. setzt sie Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest;<br />
d. macht sie alle zum Anlagefonds gehörenden <strong>Recht</strong>e geltend.<br />
Art. 31 KAG<br />
Delegation von Aufgaben<br />
1<br />
Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im<br />
Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.<br />
2<br />
Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung <strong>der</strong> Aufgabe<br />
qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle <strong>der</strong> Durchführung<br />
des Auftrages sicher.<br />
3<br />
Anlageentscheide darf sie nur an Vermögensverwalterinnen und -verwalter delegieren, die<br />
einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen<br />
bewilligen.<br />
4<br />
Für Effektenfonds (Art. 53 ff.), die in <strong>der</strong> Europäischen Union aufgrund eines Abkommens<br />
erleichtert vertrieben werden sollen, dürfen die Anlageentscheide we<strong>der</strong> an die Depotbank<br />
noch an an<strong>der</strong>e Unternehmen delegiert werden, <strong>der</strong>en Interessen mit denen <strong>der</strong> Fondsleitung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.<br />
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Für Handlungen <strong>der</strong> Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.<br />
Art. 32 KAG<br />
Eigene Mittel<br />
1<br />
Zwischen den eigenen Mitteln <strong>der</strong> Fondsleitung und dem Gesamtvermögen <strong>der</strong> von ihr<br />
verwalteten <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der<br />
Bundesrat regelt dieses Verhältnis.<br />
2<br />
Die FINMA kann in beson<strong>der</strong>en Fällen Erleichterungen gewähren o<strong>der</strong> Verschärfungen<br />
anordnen.<br />
3<br />
Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen eigenen Mittel we<strong>der</strong> in Fondsanteilen anlegen,<br />
die sie selber ausgegeben hat, noch ihren Aktionärinnen und Aktionären o<strong>der</strong> diesen<br />
nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen ausleihen. Das Halten flüssiger Mittel<br />
bei <strong>der</strong> Depotbank gilt nicht als Ausleihe.<br />
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