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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 28–29 KAG<br />

Art. 42–46 KKV<br />

Art. 44 KKV Organisation<br />

(Art. 28 Abs. 4 KAG)<br />

1<br />

Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> Fondsleitung umfasst mindestens drei Mitglie<strong>der</strong>.<br />

2<br />

Die Fondsleitung verfügt in <strong>der</strong> Regel über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.<br />

Art. 45 KKV<br />

Unabhängigkeit<br />

(Art. 28 Abs. 5 KAG)<br />

1<br />

Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von Fondsleitung und Depotbank ist zulässig.<br />

2<br />

Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Geschäftsleitung von Fondsleitung und<br />

Depotbank.<br />

3<br />

Die Mehrheit <strong>der</strong> Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte <strong>der</strong> Fondsleitung muss von den bei <strong>der</strong><br />

Depotbank mit Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes betrauten Personen unabhängig sein. Nicht<br />

als unabhängig gelten die mit Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes betrauten Personen <strong>der</strong> Depotbank<br />

auf Geschäftsleitungsebene.<br />

4<br />

Keine <strong>der</strong> für die Fondsleitung unterschriftsberechtigten Personen darf gleichzeitig bei <strong>der</strong> Depotbank<br />

für Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes verantwortlich sein.<br />

Art. 29 KAG<br />

Zweck<br />

Hauptzweck <strong>der</strong> Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Daneben darf sie<br />

namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen:<br />

a. Vermögensverwaltung;<br />

b. Anlageberatung;<br />

c. Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

Art. 46 KKV<br />

Ausübung des Fondsgeschäftes<br />

(Art. 29 KAG)<br />

1<br />

Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach Artikel 30 des Gesetzes namentlich:<br />

a. die Vertretung ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>;<br />

b. <strong>der</strong> Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, <strong>der</strong>en Hauptzweck das kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>geschäft<br />

ist;<br />

c. die Führung von Anteilskonten;<br />

d. <strong>der</strong> Vertrieb von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>;<br />

e. das Erbringen von administrativen Dienstleistungen für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> und ähnliche<br />

Vermögen wie interne Son<strong>der</strong>vermögen, Anlagestiftungen und Investmentgesellschaften.<br />

2<br />

Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des Gesetzes darf die<br />

Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.<br />

3<br />

Die FINMA regelt die Einzelheiten.<br />

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