Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

fund.academy.com
von fund.academy.com Mehr von diesem Publisher
27.12.2014 Aufrufe

Art. 27 KAG Art. 38–41 KKV Art. 40 KKV Anteilsklassen (Art. 26 Abs. 3 Bst. k und 78 Abs. 3 KAG) 1 Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage oder Anlegerkreis. 2 Die Einzelheiten werden im Prospekt geregelt. Darin ist namentlich das Risiko, dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss, offen zu legen. 3 Die Fondsleitung publiziert die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Pub likationsorganen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags und unterliegt Artikel 27 des Gesetzes. 4 Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar. Art. 27 KAG Änderungen des Fondsvertrags 1 Die Fondsleitung hat Änderungen des Fondsvertrags mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung einzureichen. 2 Ändert die Fondsleitung den Fondsvertrag, so veröffentlicht sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen im Voraus mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können. 3 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 141. Die Anlegerinnen und Anleger sind ferner darauf hinzuweisen, dass sie unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können. 4 Die FINMA veröffentlicht ihren Entscheid in den Publikationsorganen. Art. 41 KKV Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung (Art. 27 Abs. 2 und 3 KAG) 1 Die Fondsleitung hat jede Änderung des Fondsvertrages in den Publikationsorganen des jeweiligen Anlagefonds in der vom Gesetz vorgesehenen Form zu publizieren. Die FINMA kann Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, davon ausnehmen. 2 Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Änderung des Fondsvertrages beginnt am Tag nach der Veröffentlichung in den Publikationsorganen zu laufen. 3 Die FINMA legt in ihrem Entscheid das Datum des Inkrafttretens der Fondsvertragsänderung fest. 139

3. Teil: Gesetz und Verordnungen 2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds 3. Abschnitt: Fondsleitung Art. 28 KAG Organisation 1 Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein. 2 Sie muss ein Mindestkapital aufweisen. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest. 3 Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen. 4 Die Fondsleitung muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben. Sie legt die Aufgaben und Kompetenzen in den Statuten und im Organisationsreglement fest. 5 Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein. Art. 42 KKV Hauptverwaltung in der Schweiz (Art. 28 Abs. 1 KAG) Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gemäss Artikel 716a des Obligationenrechts werden in der Schweiz wahrgenommen. b. Für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen: 1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen, 2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung der Anlagen, 3. 52 Bewertung der Anlagen, 4. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise, 5. Festsetzung der Gewinnausschüttungen, 6. Festlegung des Inhaltes des Prospektes, des vereinfachten Prospektes, des Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichtes sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter Publikationen, 7. Führung der Buchhaltung. Art. 43 KKV Mindestkapital (Art. 28 Abs. 2 KAG) Die Fondsleitung muss ein bar einbezahltes Aktienkapital von mindestens 1 Million Franken aufweisen. 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571). 140

3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds<br />

3. Abschnitt: Fondsleitung<br />

Art. 28 KAG<br />

Organisation<br />

1<br />

Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in <strong>der</strong><br />

Schweiz sein.<br />

2<br />

Sie muss ein Mindestkapital aufweisen. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest.<br />

3<br />

Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen.<br />

4<br />

Die Fondsleitung muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben.<br />

Sie legt die Aufgaben und Kompetenzen in den Statuten und im Organisationsreglement<br />

fest.<br />

5<br />

Die geschäftsführenden Personen <strong>der</strong> Fondsleitung und <strong>der</strong> Depotbank müssen von <strong>der</strong><br />

jeweils an<strong>der</strong>en Gesellschaft unabhängig sein.<br />

Art. 42 KKV<br />

Hauptverwaltung in <strong>der</strong> Schweiz<br />

(Art. 28 Abs. 1 KAG)<br />

Die Hauptverwaltung <strong>der</strong> Fondsleitung liegt in <strong>der</strong> Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt<br />

sind:<br />

a. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gemäss Artikel 716a<br />

des Obligationenrechts werden in <strong>der</strong> Schweiz wahrgenommen.<br />

b. Für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in <strong>der</strong> Schweiz<br />

wahrgenommen:<br />

1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen,<br />

2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung <strong>der</strong> Anlagen,<br />

3. 52 Bewertung <strong>der</strong> Anlagen,<br />

4. Festlegung <strong>der</strong> Ausgabe- und Rücknahmepreise,<br />

5. Festsetzung <strong>der</strong> Gewinnausschüttungen,<br />

6. Festlegung des Inhaltes des Prospektes, des vereinfachten Prospektes, des Jahres- beziehungsweise<br />

Halbjahresberichtes sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter<br />

Publikationen,<br />

7. Führung <strong>der</strong> Buchhaltung.<br />

Art. 43 KKV<br />

Mindestkapital<br />

(Art. 28 Abs. 2 KAG)<br />

Die Fondsleitung muss ein bar einbezahltes Aktienkapital von mindestens 1 Million Franken aufweisen.<br />

52<br />

Fassung gemäss Ziff. I <strong>der</strong> V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).<br />

140

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!