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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds<br />

a. Vergütungen an die Fondsleitung, die Depotbank und Dritte für den Vertrieb im In- und Ausland;<br />

b. die pauschalisierten Nebenkosten, die bei Ausgabe und Rücknahme von Anteilen für den Anund<br />

Verkauf <strong>der</strong> Anlagen entstehen (Art. 38 Abs. 2), sofern diese dem Anleger belastet werden.<br />

2<br />

Die Nebenkosten dürfen dem Fondsvermögen nur belastet werden, wenn dies im Fondsvertrag ausdrücklich<br />

vorgesehen ist.<br />

Art. 38 KKV<br />

Vergütungen und Nebenkosten<br />

(Art. 26 Abs. 3 Bst. e KAG)<br />

1<br />

Als Vergütungen gelten insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a. Ausgabe- und Rücknahmekommissionen;<br />

b. Verwaltungskommissionen einschliesslich erfolgsabhängiger Kommissionen;<br />

c. beson<strong>der</strong>e Spesenvergütungen.<br />

2<br />

Als Nebenkosten gelten insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a. Courtagen;<br />

b. Gebühren;<br />

c. Notariatskosten;<br />

d. Handän<strong>der</strong>ungssteuern bei Immobilienfonds;<br />

e. Verkaufskommissionen an Dritte;<br />

f. Abgaben;<br />

g. weitere Kosten, die nicht aus <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Anlagen entstehen.<br />

3<br />

Der Fondsvertrag gibt die Vergütungen und Nebenkosten in einem einzigen Abschnitt an und glie<strong>der</strong>t<br />

sie nach Art, maximaler Höhe und Berechnung.<br />

4<br />

Die Verwendung <strong>der</strong> Bezeichnung «All-in-fee» ist nur zulässig, sofern diese sämtliche Vergütungen<br />

(ausgenommen die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen) einschliesslich <strong>der</strong> Nebenkosten<br />

umfasst. Wird die Bezeichnung «Pauschalkommission» benutzt, ist ausdrücklich aufzuführen, welche<br />

Vergütungen und Nebenkosten nicht darin enthalten sind.<br />

5<br />

Der Fondsvertrag verpflichtet die Fondsleitung, im Prospekt die beabsichtigte Verwendung <strong>der</strong> Verwaltungskommission<br />

<strong>offen</strong> zu legen.<br />

6<br />

Aus <strong>der</strong> Verwaltungskommission dürfen Rückvergütungen und Vertriebsentschädigungen nur gewährt<br />

werden, sofern diese ausdrücklich im Fondsvertrag vorgesehen sind.<br />

Art. 39 KKV<br />

Publikationsorgane<br />

(Art. 26 Abs. 3 Bst. h KAG)<br />

1<br />

Als Publikationsorgane des Anlagefonds gelten die im Prospekt genannten Printmedien o<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

FINMA anerkannte, öffentlich zugängliche elektronische Plattformen, über welche den Anlegerinnen<br />

und Anlegern die von Gesetz und Verordnung verlangten Informationen zur Verfügung gestellt werden.<br />

2<br />

Sämtliche publikationspflichtigen Tatbestände, bei welchen Anlegerinnen und Anlegern ein Einwendungsrecht<br />

bei <strong>der</strong> FINMA zusteht, sowie die Auflösung eines Anlagefonds sind in den dafür vorgesehenen<br />

Publikationsorganen zu veröffentlichen.<br />

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