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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 25–26 KAG<br />

Art. 35–37 KKV<br />

2<br />

Der Fondsvertrag umschreibt die <strong>Recht</strong>e und Pflichten <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger, <strong>der</strong><br />

Fondsleitung und <strong>der</strong> Depotbank.<br />

3<br />

Er enthält insbeson<strong>der</strong>e Bestimmungen über:<br />

a. die Bezeichnung des Anlagefonds sowie die Firma und den Sitz <strong>der</strong> Fondsleitung und<br />

<strong>der</strong> Depotbank;<br />

b. die Anlagepolitik, die Risikoverteilung sowie die mit <strong>der</strong> Anlage verbundenen Risiken;<br />

c. die Berechnung des Nettoinventarwertes und <strong>der</strong> Ausgabe- und Rücknahmepreise;<br />

d. die Verwendung des Nettoertrags und <strong>der</strong> Kapitalgewinne aus <strong>der</strong> Veräusserung von<br />

Sachen und <strong>Recht</strong>en;<br />

e. die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen<br />

sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf <strong>der</strong> Anlagen<br />

(Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen o<strong>der</strong> den Anlegerinnen<br />

und Anlegern belastet werden dürfen;<br />

f. das Rechnungsjahr;<br />

g. die Stellen, bei denen <strong>der</strong> Fondsvertrag, <strong>der</strong> Prospekt und <strong>der</strong> vereinfachte Prospekt<br />

sowie <strong>der</strong> Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos bezogen werden können;<br />

h. die Publikationsorgane;<br />

i. die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen <strong>der</strong> Auflösung;<br />

j. die Unterteilung in Teilvermögen;<br />

k. die Anteilsklassen;<br />

l. die Rechnungseinheit;<br />

m. das Kündigungsrecht <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger;<br />

n. die Voraussetzungen des Rückzahlungsaufschubes sowie des Zwangsrückkaufs;<br />

o. die Umstrukturierung.<br />

Art. 36 KKV<br />

Richtlinien <strong>der</strong> Anlagepolitik<br />

(Art. 26 Abs. 3 Bst. b KAG)<br />

1<br />

Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagen:<br />

a. nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, For<strong>der</strong>ungsrechte, <strong>der</strong>ivative Finanzinstrumente; Wohnbauten,<br />

kommerziell genutzte Liegenschaften; Edelmetalle; Massenwaren usw.);<br />

b. nach Län<strong>der</strong>n, Län<strong>der</strong>gruppen, Branchen o<strong>der</strong> Währungen.<br />

2<br />

Für übrige Fonds nach den Artikeln 68 ff. des Gesetzes enthält er zudem die den Beson<strong>der</strong>heiten<br />

und Risiken <strong>der</strong> jeweiligen Anlagen entsprechenden Angaben in Bezug auf <strong>der</strong>en Charakteristik und<br />

Bewertung.<br />

3<br />

Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente.<br />

Art. 37 KKV Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge<br />

(Art. 26 Abs. 3 Bst. c KAG)<br />

1<br />

Zuschläge zum und Abzüge vom Inventarwert sind im Fondsvertrag einzeln aufzuführen, namentlich:<br />

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