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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds<br />

1. Abschnitt: Begriff<br />

Art. 25 KAG<br />

1<br />

Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag<br />

(Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet:<br />

a. die Anlegerinnen und Anleger nach Massgabe <strong>der</strong> von ihnen erworbenen Fondsanteile<br />

am Anlagefonds zu beteiligen;<br />

b. das Fondsvermögen gemäss den Bestimmungen des Fondsvertrags selbständig und<br />

im eigenen Namen zu verwalten.<br />

2<br />

Die Depotbank nimmt nach Massgabe <strong>der</strong> ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen<br />

Aufgaben am Fondsvertrag teil.<br />

3<br />

Der Anlagefonds weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest<br />

und die Frist, innerhalb <strong>der</strong> es geäufnet werden muss.<br />

Art. 35 KKV 51<br />

1<br />

Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds ist innert eines Jahres<br />

nach Genehmigung durch die FINMA zur Zeichnung (Lancierung) aufzulegen.<br />

2<br />

Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds muss spätestens ein Jahr<br />

nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Franken verfügen.<br />

3<br />

Die FINMA kann die Fristen auf ein entsprechendes Gesuch hin erstrecken.<br />

4<br />

Nach Ablauf <strong>der</strong> Frist gemäss den Absätzen 2 und 3 meldet die Fondsleitung eine Unterschreitung<br />

unverzüglich <strong>der</strong> FINMA.<br />

2. Abschnitt: Fondsvertrag<br />

Art. 26 KAG Inhalt<br />

1<br />

Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung <strong>der</strong><br />

Depotbank <strong>der</strong> FINMA zur Genehmigung.<br />

51<br />

2. Titel: Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>;<br />

1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds;<br />

1. Abschnitt: Mindestvermögen (Art. 25 Abs. 3 KAG).<br />

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