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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 19–20 KAG<br />

Art. 30–32 KKV<br />

b. Sorgfaltspflicht: Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie<br />

Geschäftsführung erfor<strong>der</strong>lich sind;<br />

c. Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren<br />

angemessen über die von ihnen verwalteten <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

2<br />

Die FINMA kann Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandards<br />

festlegen.<br />

Art. 31 KKV<br />

Treuepflicht<br />

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten dürfen von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> Anlagen auf<br />

eigene Rechnung nur zum Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum<br />

Marktpreis veräussern.<br />

2<br />

Sie haben für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag,<br />

Anlagereglement o<strong>der</strong> Vermögensverwaltungsvertrag zustehende Entschädigung zu verzichten,<br />

sofern diese nicht zur Bezahlung <strong>der</strong> Leistung des Dritten verwendet wird.<br />

3<br />

Werden Anlagen einer <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage auf eine an<strong>der</strong>e Anlage des gleichen o<strong>der</strong> eines ihm<br />

nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden.<br />

4<br />

Die Bewilligungsträger dürfen keine Ausgabe- o<strong>der</strong> Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds<br />

erwerben, die:<br />

a. sie unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar selbst verwalten; o<strong>der</strong><br />

b. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit <strong>der</strong> sie verbunden sind durch:<br />

1. eine gemeinsame Verwaltung,<br />

2. Beherrschung, o<strong>der</strong><br />

3. eine wesentliche direkte o<strong>der</strong> indirekte Beteiligung. 48<br />

5<br />

Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4 gilt Artikel 73<br />

Absatz 4 sinngemäss. 49<br />

6<br />

Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch für weitere Produkte<br />

anwendbar erklären. 50<br />

Art. 32 KKV<br />

Beson<strong>der</strong>e Treuepflicht bei Immobilienanlagen<br />

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 21 Abs. 3 und 63 KAG)<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger berechnen die Honorare an natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen, die ihnen<br />

nahe stehen und die für Rechnung <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage bei <strong>der</strong> Planung, <strong>der</strong> Erstellung, dem<br />

Kauf o<strong>der</strong> dem Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen.<br />

2<br />

Der Schätzungsexperte überprüft die Honorarrechnung vor <strong>der</strong>en Begleichung und erstattet nötigenfalls<br />

Bericht an den Bewilligungsträger und die Prüfgesellschaft.<br />

48<br />

Fassung gemäss Ziff. I <strong>der</strong> V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2000 719).<br />

49<br />

Fassung gemäss Ziff. I <strong>der</strong> V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2000 719).<br />

50<br />

Eingefügt durch Ziff. I <strong>der</strong> V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2000 719).<br />

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