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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />

4. Kapitel: Verhaltensregeln<br />

3. Abschnitt: Vertriebsträger<br />

Art. 19 KAG<br />

1<br />

Wer öffentlich 47 Anteile einer <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage anbietet o<strong>der</strong> vertreibt, bedarf dazu<br />

einer Bewilligung <strong>der</strong> FINMA.<br />

2<br />

Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.<br />

3<br />

Er kann die Bewilligung insbeson<strong>der</strong>e von ausreichenden finanziellen und beruflichen<br />

Garantien <strong>der</strong> Vertriebsträger abhängig machen.<br />

4<br />

Er kann Vertriebsträger, die bereits einer an<strong>der</strong>en staatlichen Aufsicht unterstehen, von <strong>der</strong><br />

Bewilligungspflicht befreien.<br />

Art. 30 KKV<br />

Bewilligungsvoraussetzungen<br />

(Art. 3 und 19 Abs. 2 KAG)<br />

1<br />

Die FINMA erteilt einer natürlichen Person, die öffentlich Anteile einer <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage anbieten<br />

o<strong>der</strong> vertreiben will, die Bewilligung dazu, wenn sie sich ausweisen kann über:<br />

a. den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung von<br />

mindestens 250 000 Franken, die ihre Tätigkeit als Vertriebsträger umfasst, o<strong>der</strong> die Hinterlegung<br />

einer angemessenen Kaution in gleicher Höhe;<br />

b. zulässige Vertriebsmodalitäten; und<br />

c. einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit <strong>der</strong> Fondsleitung, <strong>der</strong> SICAV, <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />

für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> SICAF beziehungsweise dem Vertreter einer ausländischen<br />

<strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage, in dem ihr die Entgegennahme von Zahlungen zum Erwerb von Anteilen<br />

ausdrücklich untersagt ist.<br />

2<br />

Sie erteilt juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Bewilligung, wenn<br />

diese beziehungsweise die geschäftsführenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.<br />

3<br />

Sie kann die Erteilung <strong>der</strong> Bewilligung ausserdem davon abhängig machen, ob <strong>der</strong> Vertriebsträger<br />

entsprechenden Richtlinien einer Branchenorganisation untersteht.<br />

4. Kapitel: Verhaltensregeln<br />

Art. 20 KAG<br />

Grundsätze<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten wahren insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Pflichten:<br />

a. Treuepflicht: Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen <strong>der</strong><br />

Anlegerinnen und Anleger;<br />

47<br />

Berichtigt von <strong>der</strong> Redaktionskommission <strong>der</strong> BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).<br />

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