Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Art. 18 KAG Art. 19–22 KKV 3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Prüfgesellschaft 44 hinterlegt ist, hervorgeht, dass: 45 a. sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und b. sich die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter verpflichtet hat: 1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch aus eigenen Vermögenswerten sicherzustellen, 2. keinen der Kapitalbestandteile gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird. Art. 21 KKV Höhe der eigenen Mittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) 1 Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen eigene Mittel aufweisen, die mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung entsprechen. Erforderlich sind jedoch höchstens 20 Millionen Franken. 2 Als Fixkosten gelten: a. Personalaufwand; b. betrieblicher Geschäftsaufwand (Sachaufwand); c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen; d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste. 3 Derjenige Teil des Personalaufwandes, welcher ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf welchen kein Rechtsanspruch besteht, ist in Absatz 2 Buchstabe a in Abzug zu bringen. 4 Die vorgeschriebenen eigenen Mittel sind dauernd einzuhalten. 5 Vermögensverwalterinnen und -verwalter melden der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel. Art. 22 KKV Anrechenbare eigene Mittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) 1 Juristische Personen können an die eigenen Mittel anrechnen: a. das einbezahlte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; b. die gesetzlichen und anderen Reserven; c. den Gewinnvortrag; d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt; 44 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Februar 2008 (AS 2008 571). 129
3. Teil: Gesetz und Verordnungen 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene Mittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit ist im Prüfbericht 46 zu bestätigen. 2 Natürliche Personen und Personengesellschaften können als eigene Mittel anrechnen: a. die Kapitalkonten; b. die Kommandite; c. die Sicherheiten nach Artikel 19 Absatz 2; d. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 3 erfüllt sind. 3 Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die eigenen Mittel anrechnen, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass: a. die Darlehen im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und b. sie sich verpflichtet haben, die Darlehen weder mit ihren Forderungen zu verrechnen noch aus ihren Vermögenswerten sicherzustellen. 4 Die eigenen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen eigenen Mittel ausmachen. Art. 23 KKV Abzüge bei der Berechnung der eigenen Mittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) Bei der Berechnung der eigenen Mittel sind abzuziehen: a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres; b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres; c. bei Darlehen gemäss Artikel 22 Absatz 3 für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages; d. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software; e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft; f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft; g. der Buchwert der Beteiligungen, sofern nicht eine Konsolidierung nach Artikel 29 vorgenommen wird. Art. 24 KKV Umschreibung des Geschäftsbereichs (Art. 18 Abs. 3 KAG) 1 Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Organisationsreglementen sachlich und geografisch genau umschreiben. 46 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 130 1. Jan. 2009 (SR 956.161).
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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung<br />
e. stille Reserven, sofern sie auf einem beson<strong>der</strong>en Konto ausgeschieden und als eigene Mittel<br />
gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit ist im Prüfbericht 46 zu bestätigen.<br />
2<br />
Natürliche Personen und Personengesellschaften können als eigene Mittel anrechnen:<br />
a. die Kapitalkonten;<br />
b. die Kommandite;<br />
c. die Sicherheiten nach Artikel 19 Absatz 2;<br />
d. die Guthaben <strong>der</strong> unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel<br />
20 Absatz 3 erfüllt sind.<br />
3<br />
Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich<br />
Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die eigenen Mittel<br />
anrechnen, wenn aus einer unwi<strong>der</strong>ruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Prüfgesellschaft<br />
hinterlegt ist, hervorgeht, dass:<br />
a. die Darlehen im Falle <strong>der</strong> Liquidation, des Konkurses o<strong>der</strong> des Nachlassverfahrens den For<strong>der</strong>ungen<br />
aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und<br />
b. sie sich verpflichtet haben, die Darlehen we<strong>der</strong> mit ihren For<strong>der</strong>ungen zu verrechnen noch aus<br />
ihren Vermögenswerten sicherzustellen.<br />
4<br />
Die eigenen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent <strong>der</strong> insgesamt erfor<strong>der</strong>lichen<br />
eigenen Mittel ausmachen.<br />
Art. 23 KKV<br />
Abzüge bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> eigenen Mittel<br />
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)<br />
Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> eigenen Mittel sind abzuziehen:<br />
a. <strong>der</strong> Verlustvortrag und <strong>der</strong> Verlust des laufenden Geschäftsjahres;<br />
b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;<br />
c. bei Darlehen gemäss Artikel 22 Absatz 3 für die letzten fünf Jahre vor <strong>der</strong> Rückzahlung pro Jahr<br />
20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages;<br />
d. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme<br />
von Software;<br />
e. bei <strong>der</strong> Aktiengesellschaft und bei <strong>der</strong> Kommanditaktiengesellschaft die von ihnen auf eigenes<br />
Risiko gehaltenen Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft;<br />
f. bei <strong>der</strong> Gesellschaft mit beschränkter Haftung die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft;<br />
g. <strong>der</strong> Buchwert <strong>der</strong> Beteiligungen, sofern nicht eine Konsolidierung nach Artikel 29 vorgenommen<br />
wird.<br />
Art. 24 KKV<br />
Umschreibung des Geschäftsbereichs<br />
(Art. 18 Abs. 3 KAG)<br />
1<br />
Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen<br />
o<strong>der</strong> den Organisationsreglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.<br />
46<br />
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 <strong>der</strong> Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit<br />
130<br />
1. Jan. 2009 (SR 956.161).