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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />

3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung<br />

Art. 16 KAG<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umstände<br />

Än<strong>der</strong>n sich die <strong>der</strong> Bewilligung beziehungsweise <strong>der</strong> Genehmigung zugrunde liegenden<br />

Umstände, so ist für die Weiterführung <strong>der</strong> Tätigkeit vorgängig die Bewilligung beziehungsweise<br />

Genehmigung <strong>der</strong> FINMA einzuholen.<br />

Art. 14 KKV<br />

Än<strong>der</strong>ung von Organisation und Dokumenten<br />

(Art. 16 KAG)<br />

1<br />

Für Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Organisation ist eine Bewilligung <strong>der</strong> FINMA einzuholen. Der FINMA sind die<br />

Dokumente nach Artikel 7 zu unterbreiten.<br />

2<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Dokumente gemäss Artikel 15 des Gesetzes sind <strong>der</strong> FINMA zur Genehmigung zu<br />

unterbreiten, ausgenommen:<br />

a. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>;<br />

b. die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Kommanditsumme des Gesellschaftsvertrags <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />

für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

Art. 15 KKV<br />

Meldepflichten<br />

(Art. 16 KAG)<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger mit Ausnahme <strong>der</strong> Depotbank melden:<br />

a. die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen;<br />

b. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf o<strong>der</strong> die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung<br />

<strong>der</strong> für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen in Frage zu stellen,<br />

namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;<br />

c. die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> qualifiziert Beteiligten, ausgenommen die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre<br />

<strong>der</strong> SICAV und die Kommanditärinnen und Kommanditäre <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft für<br />

kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>;<br />

d. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf <strong>der</strong> qualifiziert Beteiligten in Frage zu stellen, namentlich<br />

die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;<br />

e. Tatsachen, die eine umsichtige und seriöse Geschäftstätigkeit <strong>der</strong> Bewilligungsträger aufgrund<br />

des Einflusses <strong>der</strong> qualifiziert Beteiligten in Frage stellen;<br />

f. Än<strong>der</strong>ungen hinsichtlich <strong>der</strong> finanziellen Garantien (Art. 13), insbeson<strong>der</strong>e das Unterschreiten<br />

<strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen.<br />

2<br />

Die Depotbank meldet den Wechsel <strong>der</strong> mit den Aufgaben <strong>der</strong> Depotbank betrauten leitenden Personen<br />

(Art. 72 Abs. 2 KAG).<br />

3<br />

Zu melden sind ferner Än<strong>der</strong>ungen des Prospekts und des vereinfachten Prospekts eines Anlagefonds,<br />

einer SICAV, einer Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> sowie einer SICAF.<br />

4<br />

Die Vertreter ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> melden zusätzlich:<br />

a. 43 Massnahmen einer ausländischen Aufsichtsbehörde gegen die kollektive Kapitalanlage, namentlich<br />

den Entzug <strong>der</strong> Genehmigung;<br />

b. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Dokumente ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> gemäss Artikel 15 Absatz 1<br />

Buchstabe e des Gesetzes;<br />

c. die Auflösung von Vertretungsverträgen.<br />

43<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 <strong>der</strong> Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit<br />

126<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.161).

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