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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 14–15 KAG<br />

Art. 9–13 KKV<br />

3<br />

Sie berücksichtigt für die Bemessung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen unter an<strong>der</strong>em die vorgesehene Tätigkeit<br />

beim Bewilligungsträger sowie die Art <strong>der</strong> beabsichtigten Anlagen.<br />

4<br />

Sie kann in begründeten Einzelfällen von diesen Anfor<strong>der</strong>ungen Abweichungen gewähren.<br />

Art. 11 KKV<br />

Qualifiziert Beteiligte<br />

(Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 KAG)<br />

Die FINMA bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis des guten Rufes <strong>der</strong> qualifiziert Beteiligten.<br />

Ferner bestimmt sie die Voraussetzungen für den Nachweis, dass sich ihr Einfluss nicht zum<br />

Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirken kann.<br />

Art. 12 KKV<br />

Betriebsorganisation<br />

(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)<br />

1<br />

Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort<br />

Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.<br />

2<br />

Die für den Bewilligungsträger unterschriftsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen.<br />

3<br />

Der Bewilligungsträger muss eine zweckmässige und angemessene Organisation, insbeson<strong>der</strong>e in<br />

den Bereichen Risk-Management, internes Kontrollsystem (IKS) und Compliance gewährleisten. Er<br />

muss seine Organisation in einem Organisationsreglement festlegen.<br />

4<br />

Er hat das seiner Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal zu beschäftigen.<br />

5<br />

Die FINMA kann, sofern Umfang und Art <strong>der</strong> Tätigkeit es erfor<strong>der</strong>n, eine interne Revision verlangen.<br />

6<br />

Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anfor<strong>der</strong>ungen Abweichungen gewähren.<br />

Art. 13 KKV<br />

Finanzielle Garantien<br />

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)<br />

Ausreichende finanzielle Garantien liegen vor, wenn <strong>der</strong> Bewilligungsträger die massgeblichen Bestimmungen<br />

betreffend Mindestkapital o<strong>der</strong> Mindesteinlage einhält.<br />

Art. 15 KAG<br />

Genehmigungspflicht<br />

1<br />

Der Genehmigung <strong>der</strong> FINMA bedürfen folgende Dokumente:<br />

a. <strong>der</strong> Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds (Art. 25);<br />

b. die Statuten und das Anlagereglement <strong>der</strong> SICAV;<br />

c. <strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>;<br />

d. die Statuten und das Anlagereglement <strong>der</strong> SICAF;<br />

e. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

2<br />

Ist <strong>der</strong> Anlagefonds o<strong>der</strong> die SICAV als <strong>offen</strong>e kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen<br />

(Art. 92 ff.) ausgestaltet, so bedarf jedes Teilvermögen beziehungsweise jede Aktienkategorie<br />

einer eigenen Genehmigung.<br />

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