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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />

3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung<br />

Art. 9 KKV<br />

Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter ausländischer<br />

kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

(Art. 13 Abs. 4 KAG)<br />

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind sinngemäss anwendbar auf die Vermögensverwalterinnen und<br />

Vermögensverwalter ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>, die bei <strong>der</strong> FINMA eine Bewilligung<br />

beantragen.<br />

Art. 14 KAG<br />

Bewilligungsvoraussetzungen<br />

1<br />

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:<br />

a. die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten<br />

Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten und die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

fachlichen Qualifikationen aufweisen;<br />

b. die qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und sich ihr Einfluss nicht zum<br />

Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;<br />

c. durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Pflichten aus diesem Gesetz sichergestellt ist;<br />

d. ausreichende finanzielle Garantien vorliegen;<br />

e. die in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes aufgeführten zusätzlichen<br />

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />

1bis<br />

Sofern es sich bei finanziellen Garantien um Kapitalanfor<strong>der</strong>ungen handelt, kann <strong>der</strong><br />

Bundesrat höhere Kapitalanfor<strong>der</strong>ungen als nach dem Obligationenrecht vorsehen. 42<br />

2<br />

Die FINMA kann die Erteilung <strong>der</strong> Bewilligung zudem davon abhängig machen, ob die<br />

Einhaltung von Verhaltensregeln einer Branchenorganisation sichergestellt ist.<br />

3<br />

Als qualifiziert Beteiligte gelten natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen sowie Kollektiv- und<br />

Kommanditgesellschaften, die an den Personen nach Artikel 13 Absätze 2 und 4 direkt o<strong>der</strong><br />

indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stimmen beteiligt sind o<strong>der</strong> ihre<br />

Geschäftstätigkeit auf an<strong>der</strong>e Weise massgebend beeinflussen können, sowie wirtschaftlich<br />

miteinan<strong>der</strong> verbundene Personen, wenn sie diesen Mindestanteil gemeinsam erreichen.<br />

Art. 10 KKV<br />

Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation<br />

(Art. 14 Abs. 1 Bst. a KAG)<br />

1<br />

Die für die Verwaltung und die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen aufgrund ihrer<br />

Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Laufbahn für die vorgesehene Tätigkeit ausreichend qualifiziert<br />

sein.<br />

2<br />

Die FINMA bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis des guten Rufes, <strong>der</strong> Gewähr für eine<br />

einwandfreie Geschäftsführung sowie <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen fachlichen Qualifikationen.<br />

42<br />

Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

124<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).

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