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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />

3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung<br />

a. die Vermögensverwalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermögensverwalter als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz<br />

vom 10. Oktober 1997 (GwG) unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG);<br />

b. die Vermögensverwalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation<br />

untersteht, die von <strong>der</strong> FINMA als Mindeststandards anerkannt sind; und<br />

c. <strong>der</strong> Vermögensverwaltungsvertrag den anerkannten Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht.<br />

Art. 11 KAG<br />

Anteile<br />

Anteile sind For<strong>der</strong>ungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag<br />

des Anlagefonds o<strong>der</strong> Beteiligungen an <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

Art. 12 KAG<br />

Schutz vor Verwechslung o<strong>der</strong> Täuschung<br />

1<br />

Die Bezeichnung <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage darf nicht zu Verwechslung o<strong>der</strong> Täuschung<br />

Anlass geben, insbeson<strong>der</strong>e nicht in Bezug auf die Anlagen.<br />

2<br />

Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem<br />

Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>», «Investmentgesellschaft<br />

mit festem Kapital» und «SICAF» dürfen nur für die entsprechenden,<br />

diesem Gesetz unterstellten <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> verwendet werden.<br />

3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung<br />

1. Abschnitt: Allgemein<br />

Art. 13 KAG<br />

Bewilligungspflicht<br />

1<br />

Wer kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> verwaltet o<strong>der</strong> aufbewahrt, braucht eine Bewilligung <strong>der</strong><br />

FINMA.<br />

2<br />

Eine Bewilligung beantragen müssen:<br />

a. die Fondsleitung;<br />

b. die SICAV;<br />

c. die Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>;<br />

d. die SICAF;<br />

e. die Depotbank;<br />

f. die Vermögensverwalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong>;<br />

g. <strong>der</strong> Vertriebsträger;<br />

h. <strong>der</strong> Vertreter ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

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