Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 5–7 KAG Art. 4–5 KKV 3 Die Finanzintermediäre gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes konkretisieren die Anforderungen an den vereinfachten Prospekt in Selbstregulierung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). 40 4 Die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts entfällt, wenn das strukturierte Produkt: a. an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt; oder b. nicht in der Schweiz, aber von der Schweiz aus öffentlich vertrieben wird und aufgrund ausländischer Regelungen die Transparenz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sichergestellt ist. Art. 6 KAG Delegation an den Bundesrat 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der Ausführungsbestimmungen den kollektiven Kapitalanlagen ähnliche Vermögen oder Gesellschaften diesem Gesetz ganz oder teilweise unterstellen oder diesem Gesetz unterstellte Vermögen oder Gesellschaften von der Unterstellung befreien, soweit der Schutzzweck dieses Gesetzes dies erfordert beziehungsweise dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2 Er unterbreitet die entsprechenden Bestimmungen der zuständigen Kommission nach Artikel 151 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Konsultation. 2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen Art. 7 KAG Begriff 1 Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt. 2 Die kollektiven Kapitalanlagen können offen oder geschlossen sein. 3 Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen. Art. 5 KKV Mindestanzahl Anlegerinnen und Anleger (Art. 7 Abs. 3 KAG) 1 Offene kollektive Kapitalanlagen für eine einzige Anlegerin oder einen einzigen Anleger sind zulässig, wenn: 40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161). 119

3. Teil: Gesetz und Verordnungen 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen a. die Anlegerin oder der Anleger eine Einrichtung oder Hilfseinrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes, eine beaufsichtigte Lebensversicherungseinrichtung oder eine steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskasse ist; b. die Beschränkung des Anlegerkreises auf die Anlegerin oder den Anleger nach Buchstabe a in den massgebenden Dokumenten nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes offen gelegt ist. 2 Die FINMA 41 kann: a. den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anwendungsbereich erweitern; b. die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der kollektiven Kapitalanlage für eine einzige Anlegerin oder einen einzigen Anleger von weiteren Bedingungen abhängig machen. 3 An der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen müssen spätestens ein Jahr nach der Lancierung mindestens fünf Kommanditärinnen und Kommanditäre beteiligt sein. Art. 8 KAG Offene kollektive Kapitalanlagen 1 Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV, Art. 36 ff.) auf. 2 Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert. 3 Die offenen kollektiven Kapitalanlagen haben ein Fondsreglement. Dieses entspricht beim vertraglichen Anlagefonds dem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) und bei der SICAV den Statuten und dem Anlagereglement. Art. 9 KAG Geschlossene kollektive Kapitalanlagen 1 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff.) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110 ff.) auf. 2 Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert. 3 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen beruht auf einem Gesellschaftsvertrag. 4 Die SICAF beruht auf Statuten und erlässt ein Anlagereglement. 41 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 120

3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />

2. Kapitel: Kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

a. die Anlegerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anleger eine Einrichtung o<strong>der</strong> Hilfseinrichtung <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge<br />

nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes, eine beaufsichtigte Lebensversicherungseinrichtung<br />

o<strong>der</strong> eine steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskasse ist;<br />

b. die Beschränkung des Anlegerkreises auf die Anlegerin o<strong>der</strong> den Anleger nach Buchstabe a in<br />

den massgebenden Dokumenten nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes <strong>offen</strong> gelegt ist.<br />

2<br />

Die FINMA 41 kann:<br />

a. den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anwendungsbereich erweitern;<br />

b. die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage für eine einzige<br />

Anlegerin o<strong>der</strong> einen einzigen Anleger von weiteren Bedingungen abhängig machen.<br />

3<br />

An <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> müssen spätestens ein Jahr nach <strong>der</strong><br />

Lancierung mindestens fünf Kommanditärinnen und Kommanditäre beteiligt sein.<br />

Art. 8 KAG<br />

Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1<br />

Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> weisen entwe<strong>der</strong> die Form des vertraglichen Anlagefonds<br />

(Art. 25 ff.) o<strong>der</strong> die Form <strong>der</strong> Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV,<br />

Art. 36 ff.) auf.<br />

2<br />

Bei <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des<br />

Kollektivvermögens unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar einen <strong>Recht</strong>sanspruch auf Rückgabe ihrer<br />

Anteile zum Nettoinventarwert.<br />

3<br />

Die <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> haben ein Fondsreglement. Dieses entspricht beim<br />

vertraglichen Anlagefonds dem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) und bei <strong>der</strong> SICAV<br />

den Statuten und dem Anlagereglement.<br />

Art. 9 KAG<br />

Geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

1<br />

Geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> weisen entwe<strong>der</strong> die Form <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />

für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> (Art. 98 ff.) o<strong>der</strong> die Form <strong>der</strong> Investmentgesellschaft mit<br />

festem Kapital (SICAF, Art. 110 ff.) auf.<br />

2<br />

Bei geschlossenen <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten<br />

des Kollektivvermögens we<strong>der</strong> unmittelbar noch mittelbar einen <strong>Recht</strong>sanspruch auf<br />

Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert.<br />

3<br />

Die Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> beruht auf einem Gesellschaftsvertrag.<br />

4<br />

Die SICAF beruht auf Statuten und erlässt ein Anlagereglement.<br />

41<br />

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 <strong>der</strong> Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.161). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.<br />

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