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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Art. 5–7 KAG<br />

Art. 4–5 KKV<br />

3<br />

Die Finanzintermediäre gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes konkretisieren die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an den vereinfachten Prospekt in Selbstregulierung. Diese unterliegt <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). 40<br />

4<br />

Die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts entfällt, wenn das strukturierte Produkt:<br />

a. an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5<br />

Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt; o<strong>der</strong><br />

b. nicht in <strong>der</strong> Schweiz, aber von <strong>der</strong> Schweiz aus öffentlich vertrieben wird und aufgrund ausländischer<br />

Regelungen die Transparenz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sichergestellt<br />

ist.<br />

Art. 6 KAG<br />

Delegation an den Bundesrat<br />

1<br />

Der Bundesrat kann im Rahmen <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen den <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

ähnliche Vermögen o<strong>der</strong> Gesellschaften diesem Gesetz ganz o<strong>der</strong> teilweise unterstellen<br />

o<strong>der</strong> diesem Gesetz unterstellte Vermögen o<strong>der</strong> Gesellschaften von <strong>der</strong> Unterstellung<br />

befreien, soweit <strong>der</strong> Schutzzweck dieses Gesetzes dies erfor<strong>der</strong>t beziehungsweise<br />

dadurch nicht beeinträchtigt wird.<br />

2<br />

Er unterbreitet die entsprechenden Bestimmungen <strong>der</strong> zuständigen Kommission nach Artikel<br />

151 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Konsultation.<br />

2. Kapitel: Kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Art. 7 KAG<br />

Begriff<br />

1<br />

Kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen<br />

Kapitalanlage aufgebracht und für <strong>der</strong>en Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse<br />

<strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt.<br />

2<br />

Die <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> können <strong>offen</strong> o<strong>der</strong> geschlossen sein.<br />

3<br />

Der Bundesrat kann die Mindestanzahl <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger je nach <strong>Recht</strong>sform<br />

und Adressatenkreis bestimmen.<br />

Art. 5 KKV Mindestanzahl Anlegerinnen und Anleger<br />

(Art. 7 Abs. 3 KAG)<br />

1<br />

Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> für eine einzige Anlegerin o<strong>der</strong> einen einzigen Anleger sind zulässig,<br />

wenn:<br />

40<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 <strong>der</strong> Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.161).<br />

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