Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Art. 1–4 KAG Art. 1–3 KKV Art. 3 KAG Öffentliche Werbung Als öffentliche Werbung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Werbung, die sich an das Publikum richtet. Nicht als Werbung zu qualifizieren ist namentlich die von beaufsichtigten Finanzintermediären erstellte Publikation von Preisen, Kursen und Inventarwerten. Die Werbung gilt als nicht öffentlich, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3 richtet. Art. 3 KKV Öffentliche Werbung (Art. 3, 5 und 19 KAG) 1 Öffentliche Werbung liegt nicht vor, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 und 4 des Gesetzes richtet und nur die für diesen Markt üblichen Werbemittel eingesetzt werden. 2 Die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten in den Medien von in der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen ausländischen kollektiven Kapitalanlagen stellt keine öffentliche Werbung dar, sofern die Publikation keine Kontaktangaben enthält. 3 Für das öffentliche Anbieten von strukturierten Produkten gemäss Artikel 5 des Gesetzes und das öffentliche Anbieten oder Vertreiben von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen durch Vertriebsträger gemäss Artikel 19 des Gesetzes gilt Artikel 3 des Gesetzes. 4 Für strukturierte Produkte gilt Absatz 2 sinngemäss. Art. 4 KAG Interne Sondervermögen 1 Dieses Gesetz gilt nicht für interne Sondervermögen vertraglicher Art, die Banken und Effektenhändler zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden schaffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Sie beteiligen Kundinnen und Kunden ausschliesslich aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages am internen Sondervermögen. b. Sie geben dafür keine Anteilscheine aus. c. Sie werben nicht öffentlich für diese Sondervermögen. 2 Die Errichtung und die Auflösung interner Sondervermögen sind der banken- beziehungsweise börsengesetzlichen Prüfgesellschaft 39 zu melden. 3 Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, werden im Konkurs der Bank oder des Effektenhändlers zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. 39 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 117
3. Teil: Gesetz und Verordnungen 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 5 KAG Strukturierte Produkte 1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur öffentlich angeboten werden, wenn: a. sie ausgegeben, garantiert oder vertrieben werden von: 1. einer Bank nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934; 2. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004; 3. einem Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995; 4. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht; b. für sie ein vereinfachter Prospekt vorliegt. 2 Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Er beschreibt gemäss einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger. b. Er ist für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich. c. Er weist darauf hin, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der FINMA untersteht. 3 Der vereinfachte Prospekt ist jeder interessierten Person bei Emission des Produkts beziehungsweise bei Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. 4 Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts gilt in diesem Fall nicht. 5 Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz. Art. 4 KKV Strukturierte Produkte (Art. 5 KAG) 1 Ein strukturiertes Produkt darf in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur öffentlich angeboten werden, wenn es: a. von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder vertrieben wird; b. von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder vertrieben wird, der eine Niederlassung in der Schweiz hat. Das Erfordernis einer Niederlassung in der Schweiz entfällt, wenn das strukturierte Produkt an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt. 2 Sofern ein strukturiertes Produkt nicht von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes ausgegeben oder garantiert wird, ist in dem vereinfachten Prospekt darauf hinzuweisen. 118
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Art. 1–4 KAG<br />
Art. 1–3 KKV<br />
Art. 3 KAG<br />
Öffentliche Werbung<br />
Als öffentliche Werbung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Werbung, die sich an das Publikum<br />
richtet. Nicht als Werbung zu qualifizieren ist namentlich die von beaufsichtigten Finanzintermediären<br />
erstellte Publikation von Preisen, Kursen und Inventarwerten. Die Werbung<br />
gilt als nicht öffentlich, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss<br />
Artikel 10 Absatz 3 richtet.<br />
Art. 3 KKV Öffentliche Werbung<br />
(Art. 3, 5 und 19 KAG)<br />
1<br />
Öffentliche Werbung liegt nicht vor, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und<br />
Anleger im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 und 4 des Gesetzes richtet und nur die für diesen Markt<br />
üblichen Werbemittel eingesetzt werden.<br />
2<br />
Die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten in den Medien von in <strong>der</strong><br />
Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen ausländischen <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> stellt<br />
keine öffentliche Werbung dar, sofern die Publikation keine Kontaktangaben enthält.<br />
3<br />
Für das öffentliche Anbieten von strukturierten Produkten gemäss Artikel 5 des Gesetzes und das<br />
öffentliche Anbieten o<strong>der</strong> Vertreiben von Anteilen von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> durch Vertriebsträger<br />
gemäss Artikel 19 des Gesetzes gilt Artikel 3 des Gesetzes.<br />
4<br />
Für strukturierte Produkte gilt Absatz 2 sinngemäss.<br />
Art. 4 KAG<br />
Interne Son<strong>der</strong>vermögen<br />
1<br />
Dieses Gesetz gilt nicht für interne Son<strong>der</strong>vermögen vertraglicher Art, die Banken und Effektenhändler<br />
zur <strong>kollektiven</strong> Verwaltung von Vermögen bestehen<strong>der</strong> Kundinnen und Kunden<br />
schaffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a. Sie beteiligen Kundinnen und Kunden ausschliesslich aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages<br />
am internen Son<strong>der</strong>vermögen.<br />
b. Sie geben dafür keine Anteilscheine aus.<br />
c. Sie werben nicht öffentlich für diese Son<strong>der</strong>vermögen.<br />
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Die Errichtung und die Auflösung interner Son<strong>der</strong>vermögen sind <strong>der</strong> banken- beziehungsweise<br />
börsengesetzlichen Prüfgesellschaft 39 zu melden.<br />
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Sachen und <strong>Recht</strong>e, die zum Son<strong>der</strong>vermögen gehören, werden im Konkurs <strong>der</strong> Bank o<strong>der</strong><br />
des Effektenhändlers zugunsten <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger abgeson<strong>der</strong>t.<br />
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Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />
1. Jan. 2009 (SR 956.1). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.<br />
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