Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Bundesgesetz 951.31 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 98 Absätze 1 und 2 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. September 2005, beschliesst: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 1 KAG Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Kapitalanlagen. Art. 2 KAG Geltungsbereich 1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform, kollektive Kapitalanlagen und alle Personen, die diese verwalten oder aufbewahren. 2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere: a. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen; b. Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten; d. operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben; 115

3. Teil: Gesetz und Verordnungen 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich e. Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Holdinggesellschaften); f. Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen; g. Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches. 3 Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften unterstehen diesem Gesetz ebenfalls nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind, oder sofern: a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 beteiligt sein dürfen; b. die Aktien auf Namen lauten; und c. eine zugelassene Prüfgesellschaft der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) jährlich den Nachweis über die Einhaltung dieser Voraussetzungen erbringt. 37 4 Ausländische kollektive Kapitalanlagen, für die in oder von der Schweiz aus öffentlich geworben wird, sind, unabhängig von ihrer Rechtsform, den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 119 ff.) unterstellt. Die FINMA 38 kann weitere Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar erklären, soweit dies zur Erreichung von dessen Schutzzweck erforderlich ist. Art. 1 KKV Investmentclub (Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG) Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massgebenden konstitutiven Dokument aufgeführt. b. Die Mitglieder oder ein Teil der Mitglieder fällen die Anlageentscheide. c. Die Mitglieder werden regelmässig über den Stand der Anlagen informiert. d. Die Zahl der Mitglieder darf 20 nicht überschreiten. Art. 2 KKV Investmentgesellschaft (Art. 2 Abs. 3 KAG) Neu gegründete Investmentgesellschaften, deren Emissionsprospekt die Kotierung an einer Schweizer Börse vorsieht, werden kotierten Gesellschaften gleichgestellt, sofern die Kotierung binnen eines Jahres vollzogen ist. 37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). 38 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 116

3. Teil: Gesetz und Verordnungen<br />

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich<br />

e. Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise eine o<strong>der</strong> mehrere<br />

Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Holdinggesellschaften);<br />

f. Investmentclubs, sofern <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lage sind, ihre Vermögensinteressen<br />

selber wahrzunehmen;<br />

g. Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches.<br />

3<br />

Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften unterstehen diesem Gesetz<br />

ebenfalls nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind, o<strong>der</strong> sofern:<br />

a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 beteiligt<br />

sein dürfen;<br />

b. die Aktien auf Namen lauten; und<br />

c. eine zugelassene Prüfgesellschaft <strong>der</strong> Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)<br />

jährlich den Nachweis über die Einhaltung dieser Voraussetzungen erbringt. 37<br />

4<br />

Ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>, für die in o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Schweiz aus öffentlich<br />

geworben wird, sind, unabhängig von ihrer <strong>Recht</strong>sform, den einschlägigen Bestimmungen<br />

dieses Gesetzes (Art. 119 ff.) unterstellt. Die FINMA 38 kann weitere Bestimmungen dieses<br />

Gesetzes für anwendbar erklären, soweit dies zur Erreichung von dessen Schutzzweck erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.<br />

Art. 1 KKV<br />

Investmentclub<br />

(Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG)<br />

Unabhängig von seiner <strong>Recht</strong>sform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen:<br />

a. Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte <strong>Recht</strong>sform massgebenden konstitutiven<br />

Dokument aufgeführt.<br />

b. Die Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> ein Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> fällen die Anlageentscheide.<br />

c. Die Mitglie<strong>der</strong> werden regelmässig über den Stand <strong>der</strong> Anlagen informiert.<br />

d. Die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> darf 20 nicht überschreiten.<br />

Art. 2 KKV<br />

Investmentgesellschaft<br />

(Art. 2 Abs. 3 KAG)<br />

Neu gegründete Investmentgesellschaften, <strong>der</strong>en Emissionsprospekt die Kotierung an einer Schweizer<br />

Börse vorsieht, werden kotierten Gesellschaften gleichgestellt, sofern die Kotierung binnen eines<br />

Jahres vollzogen ist.<br />

37<br />

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1).<br />

38<br />

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit<br />

1. Jan. 2009 (SR 956.1). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.<br />

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