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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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DerProzeß----------------------------------------------------------------------------<br />

NEU<br />

IM<br />

HERBST<br />

Rei he B uchtip<br />

Die Reihe BUCHTIP bringt alle wichtigen<br />

und aktuellen Informationen zum Thema<br />

Buch in Österreich.<br />

Handbuch für<br />

Autoren und<br />

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HERBST-92<br />

18 U C H K U l T U<br />

RI<br />

Verlagsführer<br />

Österreich,<br />

erweiterte<br />

Neuauflage<br />

1993,<br />

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1180 Wien, Währingerstraße 104 r<br />

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Seite 34<br />

U-Haft abgebüßt haben. Die Höhe der Strafe<br />

(das Urteil) wird nicht am Un<strong>recht</strong>sgehalt<br />

der Tat bemessen, sondern dient nur mehr<br />

zur nachträglichen Rechtfertigung der U­<br />

Haft.<br />

Weiters konnte aufgrund der statistischen<br />

Zahlen belegt werden, daß die steigenden<br />

Haftzahlen in den letzten Jahren<br />

pauptsächlich auf den wachsenden Anteil<br />

ausländischer Bürger zurückzuführen ist, die<br />

schon wegen leichter Vermögensdelikte in<br />

Haft genommen werden. "Es gibt massive<br />

Hinweise dafür, daß in Wien nicht nur in EinzeIfäHen<br />

»Umdejinitionen« leichter in schwere Vermögensdelikte<br />

erfolgen, um die Untersuchungshaft<br />

verhängen zu können. "(4) Diese Praxis in Wien<br />

verstärkt darüber hinaus das seit Jahren bestehende<br />

"Ost-West-Gefälle" in der Rechtssprechung.<br />

Die Zahlen belegen, daß eine<br />

Reform der Bestimmungen betreffend die<br />

U-Haft längst überfällig ist. Dies darf jedoch<br />

nicht darüber hinwegtäuschen, daß das Justizministerium<br />

durch Ausarbeitung von<br />

Richtlinien und Erteilung von Weisungen<br />

das Ost-West-Gefälle in der Straf<strong>recht</strong>spraxis<br />

längst hätte abbauen können, zumal in den<br />

überwiegenden Fällen die U-Haft auf Antrag<br />

der Staatsanwaltschaft verhängt wird. (5)<br />

Wesentliche Novellierungen<br />

durch den Gesetzesentwurf<br />

• Die Sicherheitsbehörden haben nunmehr<br />

binnen 8 Stunden nach der Festnahme den<br />

Staatsanwalt zu verständigen, die Festgenommenen<br />

unmittelbar nach der Festnahme<br />

mündlich und schriftlich über den bestehenden<br />

Tatverdacht und den Festnahmegrund<br />

zu unterrichten, sowie über ihre Rechte (eine<br />

Vertrauensperson zu verständigen, einen<br />

Verteidiger beizuziehen und nicht auszusagen)<br />

zu belehren. Weiters ist bereits bei der<br />

Sicherheitspolizei die Verhältnismäßigkeit<br />

zu prüfen und sind bereits in diesem Stadium<br />

gelindere Mittel anzuwenden, wobei jedoch<br />

die Anordnung gelinderer Mittel an einen<br />

richterlichen Beschluß gebunden ist.<br />

• Die Vernehmungsfrist für den Untersuchungsrichter<br />

wird auf 48 Stunden verkürzt<br />

(bisher 3 Tage); der Untersuchungsrichter<br />

hat den Beschluß über die Verhängung der<br />

U-Haft detailliert zu begründen. So sind unter<br />

anderem die Tatsachen, aus denen sich<br />

der dringende Tatverdacht und der Haftgrund<br />

ergeben, und aus welchen Gründen<br />

der Haftzweck durch Anwendung gelinderer<br />

Mittel nicht erreicht werden kann, anzuführen.<br />

• Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

wird stärker als bisher zum Ausdruck gebracht.<br />

• Spätestens 14 Tage nach Festnahme des<br />

Beschuldigten ist eine kontradiktorische,<br />

nicht öffentliche Haftverhandlung, die der<br />

Untersuchungsrichter leitet, durchzuführen.<br />

Bei dieser Verhandlung kann sich der Bewährungshelfer<br />

zur Haftfrage äußern, und<br />

können die Parteien ergänzende Feststellun"<br />

gen zum Akt begehren. Der Untersuchun,gs-<br />

JURIDIKUM<br />

richter kann von Amts wegen oder auf Anregung<br />

Zeugen vernehmen oder Beweise aufnehmen.<br />

Da die Beschuldigten in dieser wie<br />

in den folgenden Haftverhandlungen durch<br />

einen Verteidiger vertreten sein müssen, ist<br />

ehestens vor der 1. Haftverhandlung ein Verteidiger<br />

zu bestellen, sofern der Beschuldigte<br />

nicht bereits vertreten ist. Dem Verteidiger<br />

sind bis zu dieser Haftverhandlung von<br />

Amts wegen Ablichtungen aller Aktenstücke<br />

zur Verfügung zu stellen. Den Pflichtverteidigern<br />

gebührt eine Entlohnung von Pauschal<br />

S 3.000,- inkl. Barauslagen und Umsatzsteuer<br />

für ihr Einschreiten bei der Haftverhandlung.<br />

• Nach der ersten Haftverhandlung (binnen<br />

14 Tage nach Festnahme) ist eine weitere<br />

Haftverhandlung binnen eines Monats<br />

und dann in der Folge binnen zwei Monaten<br />

durchzuführen. Dabei handelt es sich bei<br />

diesen Fristen um Fallfristen, sodaß die Beschuldigten<br />

zu entlassen sind, wenn nicht innerhalb<br />

der festgeschriebenen Fristen eine<br />

Haftverhandlung durchgeführt wird.<br />

• Die Ratskammer ist nicht mehr Aufsichtsorgan<br />

über den Untersuchungsrichter,<br />

sondern Rechtsmittelinstanz im Rahmen der<br />

Vorerhebungen und Voruntersuchungen.<br />

Über Beschwerden gegen die Verhängung<br />

und Verlängerung der U-Haft entscheidet<br />

das Oberlandesgericht. Außerdem steht dem<br />

Beschuldigten gegen die Verhängung oder<br />

Auf<strong>recht</strong>erhaltung der U-Haft nach Erschöpfung<br />

des Instanzenzuges die Beschwerde an<br />

den Obersten Gerichtshof wegen Verletzungen<br />

des Grund<strong>recht</strong>es auf persönliche Freiheit<br />

zu. Eine solche Beschwerde ist insbesondere<br />

dann ge<strong>recht</strong>fertigt, wenn die zwingenden<br />

Vorschriften des Gesetzes nicht eingehalten<br />

wurden, die Verhängung oder Auf<strong>recht</strong>erhaltung<br />

der U-Haft zu deren Zweck<br />

außer Verhältnis steht oder die Dauer der U­<br />

Haft unangemessen geworden ist (Bundesgesetz<br />

über die Beschwerde an den Obersten<br />

Gerichtshof wegen Verletzung des<br />

Grund<strong>recht</strong>es auf persönliche Freiheit).<br />

• Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft<br />

gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters<br />

auf Aufhebung bzw. Nichtverhängung<br />

der U-Haft hat keine aufschiebende<br />

Wirkung mehr.<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden,<br />

daß durch diese Gesetzesnovellierung die<br />

Bedeutung und die Kompetenz des Untersuchungsrichters<br />

erheblich aufgewertet wird<br />

und endlich auch eine gewisse Waffengleichheit<br />

zwischen Verteidigern und Anklägern<br />

hergestellt wird. Nach den bisherigen<br />

strafprozessualen Bestimmungen war der<br />

Untersuchungsrichter praktisch der Büttel<br />

der Staatsanwaltschaft. Er konnte von sich<br />

aus eine Enthaftung bzw. die Anwendung<br />

gelinderer Mittel nur beschließen, wenn die<br />

Staatsanwaltschaft zustimmte. Außerdem<br />

hatte die Staatsanwaltschaft durch die Bestimmung<br />

des § 195 Abs. 7 StPO praktisch<br />

ein Veto<strong>recht</strong> gegen einen Beschluß auf<br />

Enthaftung durch die Ratskammer.<br />

Wenn in Zukunft die Untersuchungs-<br />

Nr 4/92

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