Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft
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DerProzeß----------------------------------------------------------------------------<br />
NEU<br />
IM<br />
HERBST<br />
Rei he B uchtip<br />
Die Reihe BUCHTIP bringt alle wichtigen<br />
und aktuellen Informationen zum Thema<br />
Buch in Österreich.<br />
Handbuch für<br />
Autoren und<br />
Journalisten,<br />
ca. 250 S.<br />
ÖS 248.-<br />
HERBST-92<br />
18 U C H K U l T U<br />
RI<br />
Verlagsführer<br />
Österreich,<br />
erweiterte<br />
Neuauflage<br />
1993,<br />
ca. 350 S.<br />
ÖS 298.-<br />
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In Ihrer Buchhandlung oder direkt"<br />
1180 Wien, Währingerstraße 104 r<br />
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Seite 34<br />
U-Haft abgebüßt haben. Die Höhe der Strafe<br />
(das Urteil) wird nicht am Un<strong>recht</strong>sgehalt<br />
der Tat bemessen, sondern dient nur mehr<br />
zur nachträglichen Rechtfertigung der U<br />
Haft.<br />
Weiters konnte aufgrund der statistischen<br />
Zahlen belegt werden, daß die steigenden<br />
Haftzahlen in den letzten Jahren<br />
pauptsächlich auf den wachsenden Anteil<br />
ausländischer Bürger zurückzuführen ist, die<br />
schon wegen leichter Vermögensdelikte in<br />
Haft genommen werden. "Es gibt massive<br />
Hinweise dafür, daß in Wien nicht nur in EinzeIfäHen<br />
»Umdejinitionen« leichter in schwere Vermögensdelikte<br />
erfolgen, um die Untersuchungshaft<br />
verhängen zu können. "(4) Diese Praxis in Wien<br />
verstärkt darüber hinaus das seit Jahren bestehende<br />
"Ost-West-Gefälle" in der Rechtssprechung.<br />
Die Zahlen belegen, daß eine<br />
Reform der Bestimmungen betreffend die<br />
U-Haft längst überfällig ist. Dies darf jedoch<br />
nicht darüber hinwegtäuschen, daß das Justizministerium<br />
durch Ausarbeitung von<br />
Richtlinien und Erteilung von Weisungen<br />
das Ost-West-Gefälle in der Straf<strong>recht</strong>spraxis<br />
längst hätte abbauen können, zumal in den<br />
überwiegenden Fällen die U-Haft auf Antrag<br />
der Staatsanwaltschaft verhängt wird. (5)<br />
Wesentliche Novellierungen<br />
durch den Gesetzesentwurf<br />
• Die Sicherheitsbehörden haben nunmehr<br />
binnen 8 Stunden nach der Festnahme den<br />
Staatsanwalt zu verständigen, die Festgenommenen<br />
unmittelbar nach der Festnahme<br />
mündlich und schriftlich über den bestehenden<br />
Tatverdacht und den Festnahmegrund<br />
zu unterrichten, sowie über ihre Rechte (eine<br />
Vertrauensperson zu verständigen, einen<br />
Verteidiger beizuziehen und nicht auszusagen)<br />
zu belehren. Weiters ist bereits bei der<br />
Sicherheitspolizei die Verhältnismäßigkeit<br />
zu prüfen und sind bereits in diesem Stadium<br />
gelindere Mittel anzuwenden, wobei jedoch<br />
die Anordnung gelinderer Mittel an einen<br />
richterlichen Beschluß gebunden ist.<br />
• Die Vernehmungsfrist für den Untersuchungsrichter<br />
wird auf 48 Stunden verkürzt<br />
(bisher 3 Tage); der Untersuchungsrichter<br />
hat den Beschluß über die Verhängung der<br />
U-Haft detailliert zu begründen. So sind unter<br />
anderem die Tatsachen, aus denen sich<br />
der dringende Tatverdacht und der Haftgrund<br />
ergeben, und aus welchen Gründen<br />
der Haftzweck durch Anwendung gelinderer<br />
Mittel nicht erreicht werden kann, anzuführen.<br />
• Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
wird stärker als bisher zum Ausdruck gebracht.<br />
• Spätestens 14 Tage nach Festnahme des<br />
Beschuldigten ist eine kontradiktorische,<br />
nicht öffentliche Haftverhandlung, die der<br />
Untersuchungsrichter leitet, durchzuführen.<br />
Bei dieser Verhandlung kann sich der Bewährungshelfer<br />
zur Haftfrage äußern, und<br />
können die Parteien ergänzende Feststellun"<br />
gen zum Akt begehren. Der Untersuchun,gs-<br />
JURIDIKUM<br />
richter kann von Amts wegen oder auf Anregung<br />
Zeugen vernehmen oder Beweise aufnehmen.<br />
Da die Beschuldigten in dieser wie<br />
in den folgenden Haftverhandlungen durch<br />
einen Verteidiger vertreten sein müssen, ist<br />
ehestens vor der 1. Haftverhandlung ein Verteidiger<br />
zu bestellen, sofern der Beschuldigte<br />
nicht bereits vertreten ist. Dem Verteidiger<br />
sind bis zu dieser Haftverhandlung von<br />
Amts wegen Ablichtungen aller Aktenstücke<br />
zur Verfügung zu stellen. Den Pflichtverteidigern<br />
gebührt eine Entlohnung von Pauschal<br />
S 3.000,- inkl. Barauslagen und Umsatzsteuer<br />
für ihr Einschreiten bei der Haftverhandlung.<br />
• Nach der ersten Haftverhandlung (binnen<br />
14 Tage nach Festnahme) ist eine weitere<br />
Haftverhandlung binnen eines Monats<br />
und dann in der Folge binnen zwei Monaten<br />
durchzuführen. Dabei handelt es sich bei<br />
diesen Fristen um Fallfristen, sodaß die Beschuldigten<br />
zu entlassen sind, wenn nicht innerhalb<br />
der festgeschriebenen Fristen eine<br />
Haftverhandlung durchgeführt wird.<br />
• Die Ratskammer ist nicht mehr Aufsichtsorgan<br />
über den Untersuchungsrichter,<br />
sondern Rechtsmittelinstanz im Rahmen der<br />
Vorerhebungen und Voruntersuchungen.<br />
Über Beschwerden gegen die Verhängung<br />
und Verlängerung der U-Haft entscheidet<br />
das Oberlandesgericht. Außerdem steht dem<br />
Beschuldigten gegen die Verhängung oder<br />
Auf<strong>recht</strong>erhaltung der U-Haft nach Erschöpfung<br />
des Instanzenzuges die Beschwerde an<br />
den Obersten Gerichtshof wegen Verletzungen<br />
des Grund<strong>recht</strong>es auf persönliche Freiheit<br />
zu. Eine solche Beschwerde ist insbesondere<br />
dann ge<strong>recht</strong>fertigt, wenn die zwingenden<br />
Vorschriften des Gesetzes nicht eingehalten<br />
wurden, die Verhängung oder Auf<strong>recht</strong>erhaltung<br />
der U-Haft zu deren Zweck<br />
außer Verhältnis steht oder die Dauer der U<br />
Haft unangemessen geworden ist (Bundesgesetz<br />
über die Beschwerde an den Obersten<br />
Gerichtshof wegen Verletzung des<br />
Grund<strong>recht</strong>es auf persönliche Freiheit).<br />
• Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft<br />
gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters<br />
auf Aufhebung bzw. Nichtverhängung<br />
der U-Haft hat keine aufschiebende<br />
Wirkung mehr.<br />
Zusammenfassend kann gesagt werden,<br />
daß durch diese Gesetzesnovellierung die<br />
Bedeutung und die Kompetenz des Untersuchungsrichters<br />
erheblich aufgewertet wird<br />
und endlich auch eine gewisse Waffengleichheit<br />
zwischen Verteidigern und Anklägern<br />
hergestellt wird. Nach den bisherigen<br />
strafprozessualen Bestimmungen war der<br />
Untersuchungsrichter praktisch der Büttel<br />
der Staatsanwaltschaft. Er konnte von sich<br />
aus eine Enthaftung bzw. die Anwendung<br />
gelinderer Mittel nur beschließen, wenn die<br />
Staatsanwaltschaft zustimmte. Außerdem<br />
hatte die Staatsanwaltschaft durch die Bestimmung<br />
des § 195 Abs. 7 StPO praktisch<br />
ein Veto<strong>recht</strong> gegen einen Beschluß auf<br />
Enthaftung durch die Ratskammer.<br />
Wenn in Zukunft die Untersuchungs-<br />
Nr 4/92