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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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Essenz des Urteils<br />

scher Tat - alle greifbar. Beweisgegenstände<br />

werden von der Polizei sichergestellt, teilweise<br />

ist überhaupt nur die Kriminalpolizei<br />

technisch in der Lage Beweise zu sichern,<br />

etwa daktyloskopische Untersuchungen, Labortests,<br />

etc. Müßte all diese Tätigkeit vom<br />

Untersuchungsrichter durchgeführt werden,<br />

wäre neben der Problematik des mangelnden<br />

Richterpersonals für diese Ausweitung<br />

eine Fülle administrativer Hürden zu überwinden<br />

und müßte der U-Richter zahlreiche<br />

Aufgaben "außer Haus" auslagern, die derzeit<br />

von den Sicherheitsbehörden uno actu<br />

erledigt werden, etwa das Herbeischaffen<br />

des Tatverdächtigen, die Überprüfung diverser<br />

Daten und Karteien, kriminaltechnische<br />

Untersuchungen und vieles mehr. Die<br />

Rückkehr zum Untersuchungsrichterprinzip<br />

scheint angesichts der Bedeutung der Rolle<br />

von Derrick & Co. mehr als unpraktikabel.<br />

Ob sie politisch wünschenswert ist, ist allerdings<br />

eine diskutierbare Frage.<br />

Bei der von wenig Formvorschriften geprägten<br />

Arbeit der Sicherheitsorgane im Vor­<br />

Vorverfahren (subsidiär ist das Verwaltungsstrafgesetz<br />

(VStG) anzuwenden) gehen wec<br />

sentliche Verteidigungsmöglichkeiten des<br />

Verdächtigen verloren. Weder steht fest, ab<br />

welchem Zeitpunkt die Sicherheitsbehörden<br />

einen Tatverdächtigen über den Umstand<br />

aufklären müssen, daß gegen ihn ermittelt<br />

wird, noch sind sie verpflichtet, den Verdächtigen<br />

auf seine Entschlagungs<strong>recht</strong>e<br />

aufmerksam zu machen. Ebenso erhält er<br />

keine Möglichkeit, in die sicherheitspolizeilichen<br />

Akten einzusehen. Der Beschuldigte<br />

kann die Aufnahme von bestimmten Beweisen<br />

anregen, er hat jedoch keine Rechtsschutzmöglichkeit,<br />

falls dies verweigert wird<br />

und allenfalls nicht wiederholbare Beweise<br />

unwiederbringlich verlorengehen. Der Verdächtige<br />

hat in diesem Verfahrensstadium<br />

keine Möglichkeit, vernommene Zeugen<br />

selbst zu befragen, dennoch besteht die<br />

Möglichkeit, ihre Aussagen später in der HV<br />

zu verlesen, wenn etwa die Zeugen in der<br />

HV nicht erschienen sind. Ebenfalls von Bedeutung<br />

ist wohl der Umstand, daß der Beschuldigte<br />

während der sicherheitspolizeilichen<br />

Vorerhebungen zwar das Recht hat einen<br />

Anwalt zu bestellen (der unter den Vorraussetzungen<br />

des VStG auch bei Vernehmungen<br />

anwesend sein kann), aber selbst<br />

wenn auf Grund der Schwere des vorgeworfenen<br />

Deliktes Verteidigerzwang gemäß den<br />

Bestimmungen der StPO besteht, muß und<br />

kann ihm zu diesem Zeitpunkt kein Pflichtverteidiger<br />

oder Verfahrenshelfer beigegeben<br />

werden.<br />

Wie es in Wirklichkeit läuft, kann<br />

man/frau sich leicht vorstellen: Die Polizei<br />

ermittelt, befragt, untersucht und verhört<br />

mit der ihr faktisch zustehenden Macht vor<br />

sich hin, in der Regel solange, bis ein Täter<br />

gefunden ist. Kann dann die Voll anzeige ans<br />

Gericht abgeschickt werden, wird der Fall in<br />

der polizeilichen Statistik als "gelöst" abgehakt,<br />

unabhängig vom tatsächlichen Ausgang<br />

des gerichtlichen Verfahrens. Zur Illustration<br />

Nr4/92

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