Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft
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Essenz des Urteils<br />
scher Tat - alle greifbar. Beweisgegenstände<br />
werden von der Polizei sichergestellt, teilweise<br />
ist überhaupt nur die Kriminalpolizei<br />
technisch in der Lage Beweise zu sichern,<br />
etwa daktyloskopische Untersuchungen, Labortests,<br />
etc. Müßte all diese Tätigkeit vom<br />
Untersuchungsrichter durchgeführt werden,<br />
wäre neben der Problematik des mangelnden<br />
Richterpersonals für diese Ausweitung<br />
eine Fülle administrativer Hürden zu überwinden<br />
und müßte der U-Richter zahlreiche<br />
Aufgaben "außer Haus" auslagern, die derzeit<br />
von den Sicherheitsbehörden uno actu<br />
erledigt werden, etwa das Herbeischaffen<br />
des Tatverdächtigen, die Überprüfung diverser<br />
Daten und Karteien, kriminaltechnische<br />
Untersuchungen und vieles mehr. Die<br />
Rückkehr zum Untersuchungsrichterprinzip<br />
scheint angesichts der Bedeutung der Rolle<br />
von Derrick & Co. mehr als unpraktikabel.<br />
Ob sie politisch wünschenswert ist, ist allerdings<br />
eine diskutierbare Frage.<br />
Bei der von wenig Formvorschriften geprägten<br />
Arbeit der Sicherheitsorgane im Vor<br />
Vorverfahren (subsidiär ist das Verwaltungsstrafgesetz<br />
(VStG) anzuwenden) gehen wec<br />
sentliche Verteidigungsmöglichkeiten des<br />
Verdächtigen verloren. Weder steht fest, ab<br />
welchem Zeitpunkt die Sicherheitsbehörden<br />
einen Tatverdächtigen über den Umstand<br />
aufklären müssen, daß gegen ihn ermittelt<br />
wird, noch sind sie verpflichtet, den Verdächtigen<br />
auf seine Entschlagungs<strong>recht</strong>e<br />
aufmerksam zu machen. Ebenso erhält er<br />
keine Möglichkeit, in die sicherheitspolizeilichen<br />
Akten einzusehen. Der Beschuldigte<br />
kann die Aufnahme von bestimmten Beweisen<br />
anregen, er hat jedoch keine Rechtsschutzmöglichkeit,<br />
falls dies verweigert wird<br />
und allenfalls nicht wiederholbare Beweise<br />
unwiederbringlich verlorengehen. Der Verdächtige<br />
hat in diesem Verfahrensstadium<br />
keine Möglichkeit, vernommene Zeugen<br />
selbst zu befragen, dennoch besteht die<br />
Möglichkeit, ihre Aussagen später in der HV<br />
zu verlesen, wenn etwa die Zeugen in der<br />
HV nicht erschienen sind. Ebenfalls von Bedeutung<br />
ist wohl der Umstand, daß der Beschuldigte<br />
während der sicherheitspolizeilichen<br />
Vorerhebungen zwar das Recht hat einen<br />
Anwalt zu bestellen (der unter den Vorraussetzungen<br />
des VStG auch bei Vernehmungen<br />
anwesend sein kann), aber selbst<br />
wenn auf Grund der Schwere des vorgeworfenen<br />
Deliktes Verteidigerzwang gemäß den<br />
Bestimmungen der StPO besteht, muß und<br />
kann ihm zu diesem Zeitpunkt kein Pflichtverteidiger<br />
oder Verfahrenshelfer beigegeben<br />
werden.<br />
Wie es in Wirklichkeit läuft, kann<br />
man/frau sich leicht vorstellen: Die Polizei<br />
ermittelt, befragt, untersucht und verhört<br />
mit der ihr faktisch zustehenden Macht vor<br />
sich hin, in der Regel solange, bis ein Täter<br />
gefunden ist. Kann dann die Voll anzeige ans<br />
Gericht abgeschickt werden, wird der Fall in<br />
der polizeilichen Statistik als "gelöst" abgehakt,<br />
unabhängig vom tatsächlichen Ausgang<br />
des gerichtlichen Verfahrens. Zur Illustration<br />
Nr4/92