Selbstevaluierung Tier
Selbstevaluierung Tier
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Glossar<br />
hezeit deutlich als (Gruppen-) Liegeplatz bevorzugt wird bzw. der ausgewiesen und konstruktiv<br />
für das Liegen vorgesehen ist. Die Liegefläche hat spezifische Anforderungen hinsichtlich<br />
der Bodengestaltung und Trockenheit zu erfüllen. In der Anbindehaltung gelten als<br />
Liegebereich die Standflächen, in Boxenlaufställen die Liegeboxen.<br />
Mastvieh: Rinder > 6 Monate, die zur Mast gehalten werden.<br />
Mehrraumbuchten ohne Boxen für die Rinderhaltung: sind Gruppenbuchten mit einer baulich<br />
ausgeprägten Unterteilung in eine eingestreute Liegefläche und einen oder mehrere<br />
weitere Buchtenteile für andere Verhaltensweisen.<br />
Milchkühe: weibliche Rinder, ab der 1. Abkalbung, die zur Milcherzeugung gehalten werden.<br />
Werden hochträchtige Kalbinnen gemeinsam mit den Milchkühen gehalten, können sie<br />
beim Ausfüllen der Checkliste in der Spalte "Milchkühe" erfasst werden.<br />
Mittellangstand: Anbindestand, bei dem der Raum über dem Futterbarn den <strong>Tier</strong>en nur<br />
zum Fressen zur Verfügung steht.<br />
Mutterkühe mit Kälbern: weibliche Rinder, ab der 1. Abkalbung, die gemeinsam gehaltene<br />
Kälber säugen.<br />
Planbefestigt (-e Böden): unter planbefestigten Böden versteht man geschlossene Böden<br />
und somit alle Böden ohne schlitz- oder lochförmige Perforation.<br />
Sonstige Gruppenhaltung: Die im Verordnungstext genannte „sonstige Gruppenhaltung“<br />
umfasst alle Laufställe, deren Liegefläche nicht durch Liegeboxen unterteilt ist. Zu dieser<br />
Kategorie gehören sowohl Einraum– als auch Mehrraumbuchten, die als Tiefstreu- oder<br />
Tretmistsystem oder mit Spaltenböden ausgeführt sein können.<br />
Teilspaltenbodenbuchten: sind Buchten, in denen nur ein Teil der gesamten Bodenfläche<br />
perforiert ausgebildet ist, sodass sich eine so große planbefestigte Fläche ergibt, dass alle<br />
<strong>Tier</strong>e gleichzeitig und ungehindert darauf liegen können.<br />
Umbauten: damit sind Umbauten seit 1. Jänner 2005 gemeint.<br />
Umsetzung: die Übergangsfristen zur Umsetzung beziehen sich auf bestehende Anlagen<br />
oder Haltungseinrichtungen. Die Neuerrichtung von Anlagen und Haltungseinrichtungen darf<br />
gem. § 44 Abs. 4 TSchG nur mehr nach Maßgabe des Bundes-<strong>Tier</strong>schutzgesetzes und der<br />
darauf gegründeten Verordnungen erfolgen.<br />
Viehschneider, gewerblicher gewerblicher Viehschneider<br />
Vollspalten- bzw. Volllochbodenbuchten: sind Buchten mit regelmäßig schlitz- oder lochförmig<br />
perforierten Bodenflächen aus Stahlbeton, Metall, Kunststoff oder Holz, die nicht<br />
mindestens eine so große planbefestigte Fläche ausweisen, dass alle <strong>Tier</strong>e gleichzeitig und<br />
ungehindert darauf liegen können.<br />
Wandständige Liegeboxen Liegeboxen, wandständig<br />
Weide (Weidegang): ist eine mit Futterpflanzen bestandene landwirtschaftliche Nutzfläche,<br />
die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil durch Beweiden genutzt wird. Bei Weidegang<br />
werden die <strong>Tier</strong>e täglich in den Stall gebracht oder können bei Bedarf kurzfristig eingestallt<br />
werden. Auch die Alpung kann als Weidegang bezeichnet werden. Begrifflich abzugrenzen<br />
ist die Weide vom Auslauf und von einer dauernden Freilandhaltung.<br />
Zuchtstiere: männliche Rinder ab Zuchtreife, die zur Zucht verwendet werden.<br />
Zuvor gültigen landesrechtlichen Bestimmungen: gem. § 44 Abs. 5 TSchG die Anforderungen<br />
der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder die<br />
landesrechtlichen Anforderungen, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (1. Jänner 2005) galten.<br />
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