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Selbstevaluierung Tier

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F Eingriffe<br />

F 1 Gummiringe, Ätzstifte und Ätzsalben sind verboten und werden nicht verwendet.<br />

Rechtsnorm<br />

Erhebung<br />

Erfüllt wenn<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

TSchG., § 7, Abs. 4.: Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.<br />

Es wird erfragt, ob Gummiringe, Ätzstifte und Ätzsalben für Eingriffe am<br />

<strong>Tier</strong> verwendet werden.<br />

das Verbot eingehalten wird.<br />

Diese Methoden führen zum langsamen Absterben von Körpergewebe<br />

und verursachen damit erwiesenermaßen besonders lang anhaltende<br />

Schmerzen und Leiden. Bei Ätzstiften und-salben besteht die Gefahr der<br />

Verätzung von Hautteilen außerhalb der Anwendungsstellen.<br />

Keine.<br />

F 2 Die Enthornung bzw. das Zerstören der Hornanlage wird tierschutzrechtskonform<br />

durchgeführt.<br />

Rechtsnorm TSchG., § 7.<br />

(1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten<br />

Kennzeichnung von <strong>Tier</strong>en in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften<br />

dienen, sind verboten. […]<br />

(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet […]<br />

2. wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des <strong>Tier</strong>es, zu dessen Schutz oder zum<br />

Schutz anderer <strong>Tier</strong>e unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24<br />

Abs. 1 Z 1 festzulegen.<br />

(3) Eingriffe, bei denen ein <strong>Tier</strong> erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte,<br />

dürfen, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur<br />

von einem <strong>Tier</strong>arzt und nur nach wirksamer Betäubung und mit postoperativer Schmerzbehandlung<br />

durchgeführt werden. Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist,<br />

können auch von einer sonstigen sachkundigen Person vorgenommen werden. Art und<br />

Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.<br />

(4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.<br />

1. ThVO, § 4.<br />

(1) Es dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Eingriffe vorgenommen werden.<br />

(2) Sonstige sachkundige Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen, sind Betreuungspersonen<br />

[Anm. vlg. § 3 ThVO] oder Personen, die nachweislich eine einschlägige Ausbildung<br />

insbesondere durch Kurse, Lehrgänge oder Praktika aufweisen, die die grundsätzlichen<br />

Kenntnisse der Anatomie, die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und ethologischen<br />

Grundsätze und die fachgerechte praktische Durchführung der Eingriffe beinhaltet.<br />

1. ThVO, Anlage 2, 2.8.: Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen <strong>Tier</strong>arzt oder eine<br />

sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. Zulässige Eingriffe sind:<br />

1.Die Enthornung oder das Zerstören der Hornanlage, wenn<br />

- der Eingriff bei bis zu zwei Wochen alten <strong>Tier</strong>en durch Ausbrennen mit einem Brennstab,<br />

der über eine exakte Zeitsteuerung sowie eine automatische Abschaltung des<br />

Brennvorganges verfügt, fachgerecht durchgeführt wird, oder<br />

Erhebung<br />

- der Eingriff durch Ausbrennen mit einem sonstigen Brennstab nach wirksamer Betäubung<br />

vorgenommen wird, oder<br />

- der Eingriff durch einen <strong>Tier</strong>arzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.<br />

[...]<br />

Werden die Rinder nicht enthornt, ist diese Frage zu streichen.<br />

Es wird erfragt bzw. erhoben,<br />

• ob enthornt wird,<br />

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