Selbstevaluierung Tier
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E Betreuung<br />
E 13 Es werden Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Anzahl<br />
toter <strong>Tier</strong>e geführt.<br />
Rechtsnorm TSchG § 21:<br />
(1) Der Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es<br />
sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten <strong>Tier</strong>e zu führen,<br />
soweit eine landwirtschaftliche <strong>Tier</strong>haltung oder <strong>Tier</strong>haltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1<br />
zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 vorliegt.<br />
(2) Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere<br />
Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich<br />
einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.<br />
Erhebung Es wird festgestellt, ob Aufzeichnungen über medizinische Behandlungen<br />
und die Anzahl toter <strong>Tier</strong>e übersichtlich und vollständig vorliegen.<br />
Diese Aufzeichnungen sind mind. 5 Jahre aufzubewahren.<br />
Diese Bestimmung wird in Teilbereichen vom <strong>Tier</strong>arzneimittelkontrollgesetz<br />
und von der Rückstandskontrollverordnung näher spezifiziert.<br />
Erfüllt wenn Aufzeichnungen über medizinische Behandlungen vorliegen und tote <strong>Tier</strong>e<br />
durch Ablieferungsschein an TKV und Meldung an AMA-Datenbank dokumentiert<br />
werden.<br />
Empfehlung Alle die <strong>Tier</strong>haltung betreffenden Dokumente sollen übersichtlich aufbewahrt<br />
werden.<br />
Bedeutung Lebensmittelsicherheit und <strong>Tier</strong>gesundheit<br />
Übergangsfrist Keine.<br />
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