Selbstevaluierung Tier
Selbstevaluierung Tier
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E Betreuung<br />
E 11 Das für die Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen verwendete Material ist für die<br />
<strong>Tier</strong>e ungefährlich und lässt sich angemessen reinigen.<br />
Rechtsnorm<br />
TSchG. § 18, Abs. 1: Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen<br />
verwendete Material, mit dem die <strong>Tier</strong>e in Berührung kommen können, muss<br />
für die <strong>Tier</strong>e ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.<br />
Erhebung • Es wird erhoben, ob Materialien, welche für die bauliche Ausstattung<br />
der Unterkünfte und für die Haltungsvorrichtungen in Verwendung sind<br />
und mit denen die <strong>Tier</strong>e in Berührung kommen können, für die <strong>Tier</strong>e<br />
eine Gefahr darstellen.<br />
Insbesondere ist auf verschiedene Anstriche (Lacke, Putze, usw.),<br />
welche Vergiftungen bei den <strong>Tier</strong>en hervorrufen können, und leicht<br />
zerstörbare Materialien (Splitter, Fremdkörper) zu achten. Ein schlechter<br />
Gesundheitszustand kann Hinweis für gesundheitsschädigende<br />
Materialien sein.<br />
Erfüllt wenn<br />
Empfehlung<br />
Bedeutung<br />
Übergangsfrist<br />
• Es wird erhoben, ob Materialien mit denen die <strong>Tier</strong>e in Berührung<br />
kommen können, sich ihrem Verwendungszweck entsprechend angemessen<br />
reinigen lassen. Sauberkeit kann als Anzeichen angesehen<br />
werden, dass das Material angemessen gereinigt werden kann.<br />
aufgrund der augenscheinlichen Überprüfung im <strong>Tier</strong>bereich keine gefährlichen<br />
Materialien vorhanden sind und die Haltungseinrichtungen angemessen<br />
sauber gehalten werden können.<br />
Eine wichtige Grundlage für die Ausführung von Unterkünften und Haltungsvorrichtungen<br />
liefern die Regeln der Bauordnung.<br />
Verhinderung von Verletzungen, Vergiftungen und Gesundheitsgefahren<br />
durch mangelnde Hygiene<br />
Keine.<br />
E 12 Die Haltungsumwelt der <strong>Tier</strong>e ist so ausgeführt, dass die <strong>Tier</strong>e keine Verletzungen<br />
erleiden können.<br />
Rechtsnorm<br />
Erhebung<br />
Erfüllt wenn<br />
Bedeutung<br />
Übergangsfrist<br />
TSchG. § 18, Abs. 2: Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die <strong>Tier</strong>e angebunden<br />
oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die<br />
<strong>Tier</strong>e keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden<br />
können.<br />
Es wird die Haltungsumwelt der <strong>Tier</strong>e (Stall, Auslauf, usw.) dahingehend<br />
überprüft, ob die <strong>Tier</strong>e sich in ihr verletzen könnten. Insbesondere ist auf<br />
hervorstehende Nägel, Schrauben, scharfe Kanten, Unebenheiten, Rauheiten,<br />
usw. zu achten.<br />
Des Weiteren werden die <strong>Tier</strong>e auf Technopathien (= durch die Haltungsumwelt<br />
verursachte Verletzungen am <strong>Tier</strong>) untersucht.<br />
keine Teile mit hohem Verletzungsrisiko für die <strong>Tier</strong>e und keine durch diese<br />
Teile hervorgerufenen Verletzungen vorhanden sind.<br />
Verhinderung von Verletzungen<br />
Keine.<br />
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