Selbstevaluierung Tier
Selbstevaluierung Tier
Selbstevaluierung Tier
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
E Betreuung<br />
Bedeutung<br />
Übergangsfrist<br />
• frische Luft<br />
• entsprechende Absonderung bei Ansteckungsgefahr<br />
• lahme <strong>Tier</strong>e in eine ausreichend große Box<br />
• Temperaturansprüche (z. B. kranke Kälber vom Iglu in wärmegedämmten<br />
Bereich bringen)<br />
Eine ordnungsgemäße Versorgung bezieht sich insbesondere auf:<br />
• Versorgung mit ausreichend Futter und Wasser sicherstellen<br />
• Notwendige Krankenpflege<br />
• Medikamente<br />
Es ist empfehlenswert, Art der Behandlung, Menge und Rezeptur der verwendeten<br />
Mittel im Stallbuch zu notieren. Dies erleichtert Landwirt und<br />
betreuendem <strong>Tier</strong>arzt eine zielgerichtete Behandlung der <strong>Tier</strong>e.<br />
Werden kranke oder verletzte <strong>Tier</strong>e nicht so rasch als möglich angemessen<br />
untergebracht, gepflegt und behandelt, besteht die Gefahr, dass die<br />
<strong>Tier</strong>e unnötig Schmerzen und Leiden erfahren und sich ihr Krankheitszustand<br />
verschlimmert.<br />
Keine.<br />
E 9 Alle <strong>Tier</strong>e werden mindestens 1 x am Tag kontrolliert (Kälber in Stallhaltung mind. 2<br />
x täglich).<br />
Rechtsnorm<br />
Erhebung<br />
Erfüllt wenn<br />
TSchG § 20: (1) Alle <strong>Tier</strong>e in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der <strong>Tier</strong>e<br />
von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle<br />
von landwirtschaftlichen <strong>Tier</strong>haltungen und <strong>Tier</strong>haltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz<br />
und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.<br />
(2) In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene <strong>Tier</strong>e sind in solchen Abständen zu<br />
kontrollieren, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst möglichst vermieden<br />
werden.<br />
(3) Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung<br />
stehen, die ausreicht, um die <strong>Tier</strong>e jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies<br />
für die Versorgung und Beobachtung der <strong>Tier</strong>e unerlässlich ist, jedenfalls jedoch bei Haltung<br />
von landwirtschaftlichen Nutztieren.<br />
ThVO, Anlage 2, 3.4: Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in<br />
Weidehaltung mindestens einmal täglich kontrolliert werden.<br />
o Es wird erfragt, ob und wie oft die <strong>Tier</strong>e täglich gründlich kontrolliert<br />
werden. Unter normalen Umständen reicht eine allgemeine Augenscheinskontrolle<br />
aus. (Plausibilitätskontrolle: Kontrolle des <strong>Tier</strong>bestandes<br />
nach kranken <strong>Tier</strong>en und Feststellung des letzten Behandlungstermins)<br />
o Es wird festgestellt, ob zur Kontrolle eine geeignete Beleuchtung vorhanden<br />
ist, die so stark ist, dass jedes <strong>Tier</strong> deutlich erkannt und untersucht<br />
werden kann.<br />
o Kälber in Stallhaltung mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung<br />
mindestens einmal täglich kontrolliert werden.<br />
o Alle übrigen Rinder mindestens einmal am Tag kontrolliert werden.<br />
(Ausgenommen davon sind Rinder, bei denen das Wohlbefinden nicht<br />
von der regelmäßigen Versorgung durch den Menschen abhängt. Dies<br />
ist dann der Fall, wenn die Fütterung und Tränke auch ohne tägliche<br />
Betreuung stattfinden kann (beispielsweise während der Alpung). Bei<br />
diesen Haltungsformen müssen die <strong>Tier</strong>e zumindest so oft kontrolliert<br />
78