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Selbstevaluierung Tier

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E Betreuung<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

• frische Luft<br />

• entsprechende Absonderung bei Ansteckungsgefahr<br />

• lahme <strong>Tier</strong>e in eine ausreichend große Box<br />

• Temperaturansprüche (z. B. kranke Kälber vom Iglu in wärmegedämmten<br />

Bereich bringen)<br />

Eine ordnungsgemäße Versorgung bezieht sich insbesondere auf:<br />

• Versorgung mit ausreichend Futter und Wasser sicherstellen<br />

• Notwendige Krankenpflege<br />

• Medikamente<br />

Es ist empfehlenswert, Art der Behandlung, Menge und Rezeptur der verwendeten<br />

Mittel im Stallbuch zu notieren. Dies erleichtert Landwirt und<br />

betreuendem <strong>Tier</strong>arzt eine zielgerichtete Behandlung der <strong>Tier</strong>e.<br />

Werden kranke oder verletzte <strong>Tier</strong>e nicht so rasch als möglich angemessen<br />

untergebracht, gepflegt und behandelt, besteht die Gefahr, dass die<br />

<strong>Tier</strong>e unnötig Schmerzen und Leiden erfahren und sich ihr Krankheitszustand<br />

verschlimmert.<br />

Keine.<br />

E 9 Alle <strong>Tier</strong>e werden mindestens 1 x am Tag kontrolliert (Kälber in Stallhaltung mind. 2<br />

x täglich).<br />

Rechtsnorm<br />

Erhebung<br />

Erfüllt wenn<br />

TSchG § 20: (1) Alle <strong>Tier</strong>e in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der <strong>Tier</strong>e<br />

von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle<br />

von landwirtschaftlichen <strong>Tier</strong>haltungen und <strong>Tier</strong>haltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz<br />

und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.<br />

(2) In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene <strong>Tier</strong>e sind in solchen Abständen zu<br />

kontrollieren, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst möglichst vermieden<br />

werden.<br />

(3) Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung<br />

stehen, die ausreicht, um die <strong>Tier</strong>e jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies<br />

für die Versorgung und Beobachtung der <strong>Tier</strong>e unerlässlich ist, jedenfalls jedoch bei Haltung<br />

von landwirtschaftlichen Nutztieren.<br />

ThVO, Anlage 2, 3.4: Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in<br />

Weidehaltung mindestens einmal täglich kontrolliert werden.<br />

o Es wird erfragt, ob und wie oft die <strong>Tier</strong>e täglich gründlich kontrolliert<br />

werden. Unter normalen Umständen reicht eine allgemeine Augenscheinskontrolle<br />

aus. (Plausibilitätskontrolle: Kontrolle des <strong>Tier</strong>bestandes<br />

nach kranken <strong>Tier</strong>en und Feststellung des letzten Behandlungstermins)<br />

o Es wird festgestellt, ob zur Kontrolle eine geeignete Beleuchtung vorhanden<br />

ist, die so stark ist, dass jedes <strong>Tier</strong> deutlich erkannt und untersucht<br />

werden kann.<br />

o Kälber in Stallhaltung mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung<br />

mindestens einmal täglich kontrolliert werden.<br />

o Alle übrigen Rinder mindestens einmal am Tag kontrolliert werden.<br />

(Ausgenommen davon sind Rinder, bei denen das Wohlbefinden nicht<br />

von der regelmäßigen Versorgung durch den Menschen abhängt. Dies<br />

ist dann der Fall, wenn die Fütterung und Tränke auch ohne tägliche<br />

Betreuung stattfinden kann (beispielsweise während der Alpung). Bei<br />

diesen Haltungsformen müssen die <strong>Tier</strong>e zumindest so oft kontrolliert<br />

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