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Selbstevaluierung Tier

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B Bewegungsmöglichkeit & Sozialkontakt<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

darf für Rinder über 6 Monate und dem Platzbedarf für Kälber in Gruppenhaltung<br />

(Tabelle B 19) zusammen. Bei Einrichtung eines Kälberschlupfes<br />

kann die Fläche des Schlupfes als Teil der Gesamtfläche eingerechnet<br />

werden. Es sollte aber mindestens die Hälfte aller Kälber außerhalb<br />

des Kälberschlupfes ausreichend Platz zum Liegen haben. Die<br />

Fläche des Schlupfes muss nicht zwingend der Mindestfläche für Kälber<br />

in Gruppenhaltung (Frage B 19) betragen, da die Kälber dort nur eine<br />

Liegefläche benötigen und ihnen als Aktivitätsfläche der allgemeine (restliche)<br />

Bereich zur Verfügung steht. Die Kälberliegefläche im Schlupfbereich<br />

darf, wenn sie kleiner als die Mindestfläche für Kälber in Gruppenhaltung<br />

(Frage B 19) ist, nicht in Boxen unterteilt sein, um zu vermeiden,<br />

dass eine nicht mehr nutzbare Fläche entsteht, wenn die Kälber größer<br />

werden.<br />

Eine großzügig bemessene Liegefläche ist ein entscheidender Komfortfaktor<br />

und führt zu ruhigen und ausgeglichenen <strong>Tier</strong>en, da ein entspanntes Ausruhverhalten<br />

ermöglicht wird und ein gegenseitiges Ausweichen leicht möglich<br />

ist. Durch weniger Auseinandersetzungen unter den <strong>Tier</strong>en ist auch die Verletzungsgefahr<br />

verringert.<br />

Die Mindestgröße an ständig zugänglicher Fläche pro <strong>Tier</strong> in Laufstallsystemen<br />

setzt sich aus dem Bedarf für das unbehinderte Ausruhverhalten, dem<br />

Bedarf für die nötige Fortbewegung, sowie für das ungehinderte Erreichen<br />

der übrigen Funktionsbereiche (Futter- und Trinkwasseraufnahme, usw.) zusammen.<br />

Verletzungen der <strong>Tier</strong>e müssen vermieden und die Häufigkeit aggressiver<br />

Auseinandersetzungen möglichst gering gehalten werden.<br />

Keine.<br />

Die geforderte Mindestbuchtenfläche pro <strong>Tier</strong> ist durch das Herausnehmen<br />

von <strong>Tier</strong>en einzuhalten. Ebenso ist durch entsprechendes Einstreu- und Entmistungsmanagement<br />

eine trockene Liegefläche sicherzustellen.<br />

B 15 Kälber werden nicht in Anbindehaltung gehalten.<br />

Rechtsnorm<br />

Erhebung<br />

Erfüllt wenn<br />

Empfehlung<br />

Bedeutung<br />

Übergangsfrist<br />

1. ThVO, Anlage 2, 3.2.1: Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten.<br />

Von diesem Verbot ausgenommen ist eine höchstens einstündige Anbindung oder Fixierung<br />

während bzw. unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke.<br />

Es wird festgestellt, ob die Kälber angebunden gehalten werden.<br />

Es wird erfragt, wie lange Kälber bei der Milchtränke fixiert werden.<br />

Kälber nicht oder für höchstens 1 Stunde während bzw. unmittelbar nach der<br />

Milchtränke angebunden gehalten werden.<br />

Kälber können zur Verhinderung des gegenseitigen Besaugens nach der<br />

Tränkung bzw. Fütterung noch für eine Zeit lang im Fressstand eingesperrt<br />

gehalten werden. Die Zeit der Fixierung darf jedoch die Spanne von einer<br />

Stunde nicht überschreiten.<br />

Das Anbinden bedeutet eine wesentliche Einschränkung für das ausgeprägte<br />

Spiel- und Bewegungsbedürfnis der Kälber. Um ein gegenseitiges Belecken<br />

und Besaugen nach der Tränke zu verhindern und um Aufzuchtkälber an die<br />

gegebenenfalls vorhandene Anbindehaltung zu gewöhnen, ist das kurzfristige<br />

Anbinden oder Fixieren zu vertreten.<br />

Keine.<br />

Das Verbot der Anbindehaltung von Kälbern gilt seit 1. Jänner 2005 (auch<br />

wenn zur Erfüllung bauliche Maßnahmen notwendig sind).<br />

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