Selbstevaluierung Tier
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B Bewegungsmöglichkeit & Sozialkontakt<br />
Bedeutung<br />
Übergangsfrist<br />
In den seitlichen Boxenbegrenzungen (Trennbügel) sollen drei Zonen frei<br />
bleiben, die sich aus dem Körperbau und den Platzansprüchen der Rinder<br />
beim artgemäßen Aufstehen, Abliegen und Liegeverhalten ergeben. Die Bodenfreiheit<br />
zwischen der Liegefläche und dem Trennbügel soll 40 cm betragen.<br />
Um Verletzungen an Hüfthöcker und Sitzbein zu vermeiden, sind ausreichend<br />
Freiräume im Bereich der Hinterhand erforderlich.<br />
In größeren Beständen können auch Kälber im Liegeboxenlaufstall gehalten<br />
werden, wenn sie etwa alle 6 – 8 Wochen in Buchten mit größeren Liegeboxen<br />
umgebuchtet werden. Es sollten folgende Mindestmaße eingehalten<br />
werden:<br />
<strong>Tier</strong>gewicht<br />
Boxenlänge<br />
wandständig<br />
Boxenlänge gegenständig<br />
Boxenbreite<br />
bis 150 kg 150 cm 140 cm 60 cm<br />
bis 200 kg 160 cm 150 cm 70 cm<br />
Ein optimal gestalteter Liegeplatz ermöglicht ein artgemäßes Abliegen und<br />
Aufstehen und bequemes Ruhen und schafft damit die Voraussetzungen für<br />
Gesundheit, Wohlbefinden und leistungsfähige <strong>Tier</strong>e.<br />
Eine richtig funktionierende Liegebox soll das <strong>Tier</strong> beim Aufstehen und Abliegen<br />
steuern, das natürliche Ausruhverhalten aber nicht behindern. Das Verhalten<br />
der <strong>Tier</strong>e sollte stets aufmerksam beobachtet werden. Verhaltensstörungen<br />
(z.B. pferdeartiges Aufstehen) oder Verletzungen an Rumpf, Gliedmaßen,<br />
Klauen oder Euter können auf schlecht gestaltete Liegeboxen hindeuten.<br />
o bis spätestens 1. Jänner 2012: für Milchkühe, wenn die Boxenabmessungen<br />
den zuvor gültigen landesrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen<br />
haben.<br />
o bis spätestens 1. Jänner 2020: für Milchkühe, wenn die Boxenabmessungen<br />
den zuvor gültigen landesrechtlichen Bestimmungen entsprochen<br />
haben und generell für alle anderen <strong>Tier</strong>kategorien.<br />
Es ist zu berücksichtigen, dass in Ländernormen von folgender Bestimmung<br />
ausgegangen wurde: Für wandständige Liegeboxen, die in den Seitenbegrenzungen<br />
des Kopfraumes ausreichend bemessene und richtig angeordnete<br />
Öffnungen aufweisen, um den für ein weitgehend unbehindertes artgemäßes<br />
Aufstehen und Abliegen erforderlichen Kopfschwung vollständig in die<br />
Nachbarbox hinein zu ermöglichen, konnten die Mindestboxenlängen auf die<br />
für gegenständige Liegeboxen verkürzt werden.<br />
B 10 Fressgänge in Liegeboxenlaufställen sind für Kühe mindestens 320 cm und für alle<br />
übrigen Rinder angemessen breit.<br />
Rechtsnorm<br />
Erhebung<br />
1. ThVO, Anlage 2, 4.2.2.1: Die Fressgangbreite für Kühe und Mutterkühe muss mindestens<br />
320 cm betragen. Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden.<br />
Bei Umbauten dürfen die Fressgangbreite um 40 cm und die Laufgangbreite um 30 cm kleiner<br />
ausgeführt werden, wenn<br />
- keine Sackgassen entstehen, oder<br />
- der Laufstall einen Zugang zu einem Auslauf aufweist, oder<br />
- jeweils nach maximal 10 Liegeboxen ein Quergang vorhanden ist, oder<br />
- einreihige Liegeboxenlaufställe mit Selbstfangfressgittern ausgestattet sind<br />
Dies gilt für <strong>Tier</strong>e über 6 Monate.<br />
Es wird die Fressgangbreite vermessen.<br />
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