Selbstevaluierung Tier
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B Bewegungsmöglichkeit & Sozialkontakt<br />
Bedeutung<br />
Übergangsfrist<br />
• keilförmige Standausbildung<br />
Bei Kurzständen mit Gitterrost kann eine Standplatzverlängerung sehr einfach<br />
durch die Auflage einer Gummimatte auf einen Teil des Rostes erfolgen.<br />
Weitere Möglichkeiten wären z. B. das Andübeln eines Kantholzes im Kotgraben<br />
oder eine überkragende Konstruktion.<br />
Standbreite:<br />
Sollen alle Stände aus bautechnischen Gründen gleich breit ausgeführt sein,<br />
sollte bei der Bemessung der Standbreite beim <strong>Tier</strong>gewicht von jenen <strong>Tier</strong>en<br />
ausgegangen werden, die gewichtsmäßig dem oberen Drittel zuzuordnen<br />
sind. Seitliche Standabgrenzungen verhindern ein Liegen oder Stehen in diagonaler<br />
Richtung und ermöglichen allen <strong>Tier</strong>en gleichzeitig zu liegen. Eine<br />
einfache Möglichkeit den Platz bei schmalen Standplätzen optimal zu nutzen,<br />
wird mit flexiblen Gurten als seitliche Standplatzbegrenzung erreicht. Aus der<br />
aufmerksamen <strong>Tier</strong>beobachtung kann jeder Landwirt feststellen, ob alle <strong>Tier</strong>e<br />
gleichzeitig liegen können.<br />
Zur Abkalbung sollten Kühe nicht angebunden gehalten werden. Auch im<br />
Anbindestall sind Abkalbeboxen empfehlenswert.<br />
Zu geringe Standlängen und/oder Standbreiten können zu Verletzungen beim<br />
Aufstehen, Abliegen, Liegen und Stehen führen (Verletzungen an Klauen und<br />
Zitzen, haarlose Stellen und/oder Umfangsvermehrungen an Karpalgelenk,<br />
Tarsalgelenk, Knie, …). Bei zu geringen Standbreiten kann nicht gewährleistet<br />
werden, dass sich alle <strong>Tier</strong>e gleichzeitig hinlegen können, was dem synchronen<br />
Verhalten von Rindern entsprechen würde. Einzelne <strong>Tier</strong>e müssen<br />
stundenlang stehen, was wiederum die Verletzungsgefahr erhöht und sich<br />
negativ auf die Leistungsfähigkeit der <strong>Tier</strong>e auswirken kann.<br />
o bis spätestens 1. Jänner 2012: wenn die Standplatzbreiten und -längen<br />
den zuvor gültigen landesrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen<br />
haben<br />
o bis spätestens 1. Jänner 2020: wenn die Standplatzbreiten und -längen<br />
den zuvor gültigen landesrechtlichen Bestimmungen entsprochen haben.<br />
B 7 In Laufställen stehen für kalbende oder kranke <strong>Tier</strong>e in ausreichender Anzahl Absonderungsbuchten<br />
zur Verfügung.<br />
Rechtsnorm<br />
Erhebung<br />
1. ThVO, Anlage 2, 4.2.2: Für kalbende oder kranke <strong>Tier</strong>e in Gruppenhaltung müssen in ausreichendem<br />
Ausmaß Absonderungsbuchten zur Verfügung stehen.<br />
Es wird festgestellt, ob bei Gruppenhaltung (d. h. in Laufställen) ausreichend<br />
geeignete Buchten für kalbende und kranke <strong>Tier</strong>e zur Verfügung stehen.<br />
Die Mindestanzahl an Abkalbeboxen beträgt 3 % des Kuhbestandes. Bei<br />
der Berechnung ist immer aufzurunden. Auch durch entsprechend große<br />
Gruppenabkalbeboxen kann diese Forderung erfüllt werden.<br />
Für kranke <strong>Tier</strong>e müssen Krankenbuchten oder Krankenstände vorhanden<br />
sein, oder nachweisbar bei Bedarf eingerichtet werden können. Hiezu wird<br />
erfragt, wo kranke <strong>Tier</strong>e untergebracht werden. Die Mindestanzahl an Krankenboxen<br />
beträgt 3 % des gesamten Rinderbestandes (mathematisch gerundet).<br />
Insgesamt ist in jedem Laufstall jedenfalls mindestens 1 Absonderungsbucht<br />
für kalbende oder kranke <strong>Tier</strong>e zur Verfügung zu stellen.<br />
Abkalbe- und Krankenbucht müssen nicht unbedingt im bestehenden Laufstall<br />
vorhanden sein, sie können sich auch in einem Nebengebäude befinden.<br />
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