Selbstevaluierung Tier
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B Bewegungsmöglichkeit & Sozialkontakt<br />
B 1 Rinder haben an mindestens 90 Tagen im Jahr die Möglichkeit zur freien Bewegung<br />
(Weide, Auslauf, Laufstall).<br />
Rechtsnorm<br />
Erhebung<br />
TSchG § 16, Abs. 3: Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.<br />
TSchG § 16, Abs. 4: Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf<br />
oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende<br />
rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen.<br />
TSchG § 44, Abs. 6: Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder<br />
Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit<br />
ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner<br />
2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.<br />
1. ThVO, Anlage 2, 2.2: Die dauernde Anbindehaltung ist zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung<br />
der Anbindehaltung gemäß § 16 Abs. 4 TSchG für den <strong>Tier</strong>halter aus technischen<br />
oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die<br />
der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen<br />
können, sind folgende Gegebenheiten:<br />
1. Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder<br />
2. bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder<br />
3. Sicherheitsaspekte für Menschen und <strong>Tier</strong>e, insbesondere beim Ein- und Austreiben der<br />
<strong>Tier</strong>e.<br />
Es wird festgestellt, ob die <strong>Tier</strong>e dauernd angebunden gehalten werden.<br />
Es wird erfragt, wie viele Tage im Jahr<br />
o den <strong>Tier</strong>en ein geeigneter Auslauf zur Verfügung steht, oder<br />
o ein entsprechender Weidegang durchgeführt wird, oder<br />
o eine sonstige geeignete Bewegungsmöglichkeit geboten wird.<br />
Die Angaben müssen anhand des Zustandes des Auslaufes und der Triebwege<br />
(Verschmutzung, Grasnarbe usw.) und des Zustandes der <strong>Tier</strong>e (Verschmutzung,<br />
Klauen, Fortbewegungsweise, usw.)glaubhaft erscheinen. Auch<br />
freiwillige Eintragungen in ein Auslaufjournal bzw. einen Auslaufkalender<br />
können als Kriterium herangezogen werden.<br />
Ein Auslauf gilt nur dann als geeignet, wenn er mindestens 4 m²/GVE groß<br />
ist. (Diese Anforderung kann auch durch Unterteilung der Herde in zeitlich<br />
gestaffelte Auslaufgruppen eingehalten werden. Die tatsächliche Organisation<br />
einer solchen gestaffelten Auslaufbenützung muss glaubhaft gemacht<br />
werden können.) Die Anforderungen hinsichtlich einer rechtskonformen Bodengestaltung<br />
(vgl. Kapitel A „Bodenbeschaffenheit“) müssen jedenfalls erfüllt<br />
sein.<br />
Als geeignete Bewegungsmöglichkeit ist z. B. die Haltung in einem Laufstall<br />
zu betrachten. Wird ein <strong>Tier</strong> an mind. 90 Tagen pro Jahr anstatt im Anbindestall<br />
in einem Laufstall gehalten, ist die Forderung nach geeigneter Bewegungsmöglichkeit<br />
erfüllt. Nicht als geeignete Bewegungsmöglichkeit gilt<br />
freies Laufenlassen der <strong>Tier</strong>e im Anbindestall.<br />
Als zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung<br />
von geeigneter Bewegungsmöglichkeit oder geeignetem Auslauf oder Weidegang<br />
entgegenstehen, gelten:<br />
• das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen<br />
• bauliche Gegebenheiten am Betrieb<br />
• Sicherheitsaspekte für Menschen und <strong>Tier</strong>e (insbesondere beim Einund<br />
Austreiben der <strong>Tier</strong>e)<br />
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