Selbstevaluierung Tier
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A Bodenbeschaffenheit<br />
Die direkte Beurteilung der <strong>Tier</strong>e auf durch die Haltungsumwelt verursachte<br />
Verletzungen (Technopathien) kann hilfreich sein, um Fehler in der Bodengestaltung<br />
zu erkennen.<br />
Erfüllt wenn die Bodengestaltung und das -management keine Mängel aufweisen, die für<br />
das <strong>Tier</strong> eine erhöhte Gefahr für Verletzungen, Schäden oder Schmerzen<br />
bedeuten könnten, sodass Verletzungen der <strong>Tier</strong>e vermieden werden.<br />
Empfehlung • Technopathien beurteilen: Es sollte regelmäßig überprüft werden, ob <strong>Tier</strong>e<br />
Schäden und Verletzungen aufweisen, die auf falsch gestaltete Böden<br />
hinweisen, z B. Klauenschäden, Verletzungen am Sprung- und Karpalgelenk,<br />
usw.<br />
Carpus<br />
Fessel vorn<br />
Zitzen<br />
Knie<br />
Sprunggelenk<br />
Fessel hinten<br />
• Weitere Hinweise zur Bodengestaltung:<br />
– Führungsschienen für stationäre Mistschieber sollen keinen breiteren<br />
Spalt entstehen lassen als nach der <strong>Tier</strong>haltungsverordnung für die<br />
entsprechende <strong>Tier</strong>kategorie zugelassen ist (siehe Frage A 7).<br />
– Gummierte Spaltenböden sind bezüglich Liegekomfort nicht gummierten<br />
vorzuziehen.<br />
– Im Auslauf und auf der Weide sollen häufig begangenen Flächen<br />
entsprechend befestigt werden, damit die Entstehung von Morast<br />
verhindert und Klauenerkrankungen hintan gehalten werden.<br />
Bedeutung Wohlbefinden, Verletzungen, Schmerzen, Leistungsminderung, Erkrankungen<br />
(z. B. Klauen, Gelenke, …)<br />
Übergangsfrist • Keine: für den Austausch von Spaltenelementen, die Sanierung von zu<br />
rauen Liegeflächenauflagen, geringfügige Adaptierungen (hervorstehende<br />
Schrauben, Nägel, scharfe Kanten, usw.) und diverse Managementmaßnahmen<br />
(z. B. mehr Einstreuen, häufiger Entmisten).<br />
• Bis spätestens 1. Jänner 2012: wenn zur Anpassung des Bodens bauliche<br />
Maßnahmen gesetzt werden müssen (z. B. Abänderung von Gräben<br />
und Stufen, usw.). Eindeutig verletzungsträchtige Situationen (<strong>Tier</strong>quälerei)<br />
sind jedoch unverzüglich zu beheben.<br />
A 3 Kühe, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere werden nicht auf Vollspaltenböden<br />
gehalten.<br />
Rechtsnorm<br />
Erhebung<br />
1. ThVO, Anlage 2, 4.1: Die Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in<br />
Buchten mit vollperforierten Böden ist verboten.<br />
Es wird festgestellt, ob Kühe, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere in<br />
Buchten mit vollperforierten Böden gehalten werden.<br />
Für Kühe, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere muss zumindest ein<br />
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