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UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR MÜNCHEN

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5.5.4. Datenschutz und Datensicherung<br />

Bei der alltäglichen Versorgung von Patienten fallen personenbezogene Daten in<br />

einem kaum nachzuvollziehenden Umfang an. Mittels methodischer und systematischer<br />

Auswertungen dieser Daten könnten umfangreiche Erkenntnisse über die<br />

medizinische Versorgung gewonnen werden. 876 Da diese Routinedaten als personenbezogene<br />

Daten unter dem Vorbehalt der Regeln des Datenschutzes stehen,<br />

sind die einschlägigen Richtlinien und ggf. die Genehmigung der jeweiligen Datenschutzbeauftragten<br />

zu berücksichtigen. 877 Eine Erfassung und Verarbeitung von über<br />

diese Routinedaten hinausgehenden Diagnosedaten oder Befragungsergebnissen,<br />

die ggf. wesentlich genauere Erkenntnisse zu Outcome und Impact ermöglichen<br />

würden, erscheint nach Erwägungen des Datenschutzes ähnlich problematisch. 878 All<br />

dies gilt insbesondere, da im Gesundheitswesen die Möglichkeit der Rückverfolgung<br />

selbst bei vollständig anonymisierten Patientendaten nicht vollständig ausgeschlossen<br />

werden kann. Deswegen kommt der Einhaltung der Datenschutz- und Datensicherungsbestimmungen<br />

eine große Bedeutung zu, um das verbleibende Missbrauchspotential<br />

zu minimieren. 879<br />

Mit dem Urteil zum Volkszählungsgesetz im Jahr 1982 wurde vom Bundesverfassungsgericht<br />

festgestellt, dass aufgrund der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung<br />

der Schutz des einzelnen Bürgers vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung,<br />

Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten notwendig ist, um<br />

die Einhaltung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu gewährleisten. Er ist<br />

allerdings nicht als schrankenloser Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

des Betroffenen angelegt, sondern kann als Grundrechtseingriff bei überwiegendem<br />

Allgemeininteresse mit verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzen<br />

durchbrochen werden, was gerade im Gesundheitswesen mit der sozialen Mitwirkungspflicht<br />

der Versicherten nach § 1 SGB V legitimiert sein könnte. 880<br />

876 Zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer, Informationen, 2000, S. 100.<br />

877 Vgl. KBV (Hrsg.), Informationstechnologie, 2002, S. 13ff; Lindenthal, J. / Sohn, S. / Schöffski, O.,<br />

Praxisnetze, 2004, S. 109. Dabei kann es je nach regionaler Aufstellung einer Krankenkasse notwendig<br />

sein, den jeweiligen Landes- oder den Bundesdatenschutzbeauftragten einzubinden.<br />

878 Vgl. Bergmann, M. M. / Boeing, H., Datenschutz, 2001, S. S13.<br />

879 Vgl. dazu und zur folgenden Strichaufzählung: Dierks, C., Datenschutz, 1993, S. 85ff; Reng, C.-M.<br />

et al., Datenschutzkonzept, 2003, S. 1683; Zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer, Informationen,<br />

2000, S. 100<br />

880 Vgl. Engelien-Schulz, T., Praxishandbuch, 2004, S. 32ff; Seelos, H.-J., Datenschutz, 1997, S. 251;<br />

Vgl. Zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer, Informationen, 2000, S. 101.

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