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UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR MÜNCHEN

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zen in der Ausbildung vernetzter Strukturen des deutschen Gesundheitswesens<br />

aufgegriffen. Demnach sollen für die Gestaltung eines Modell-Kennzahlenrahmens<br />

die folgenden Annahmen zu den Rahmenbedingungen, der Organisation und den<br />

grundlegenden Zielsetzungen der vernetzten „Modellversorgungsstruktur“ gelten:<br />

• Sie umfasst als Kooperationspartner zumindest niedergelassene Ärzte, stationäre<br />

Versorgungselemente und gesetzliche Krankenversicherungen. 782<br />

• Sie sieht sich den erkannten Managementproblemen in Netzwerken des Gesundheitswesens<br />

ausgesetzt. 783<br />

• Sie strebt als primäres Ziel die Erfüllung der sozialstaatlichen Zweckbindung<br />

nach SGB V an. Das Ziel umfasst insbesondere die Gewährleistung einer bedarfsgerechten<br />

und gleichmäßigen, den allgemein anerkannten Stand der<br />

medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Versorgung. Diese darf das Maß<br />

des Notwendigen nicht übersteigen und muss in der fachlich gebotenen Qualität<br />

wirtschaftlich erbracht werden. 784<br />

• Sie ist dazu, als integrierte Vollversorgung, nicht indikationsspezifisch aufgestellt,<br />

sondern behandelt Patienten aller Erkrankungen. Dabei soll der Behandlung<br />

chronischer Erkrankungen eine besondere Bedeutung zukommen.<br />

785<br />

• Sie strebt die Umsetzung evidenzbasierter Leitlinien in der Behandlung chronischer<br />

Erkrankungen an. 786<br />

782 Vgl. Abschnitt 5.2.1.2.<br />

783 Vgl. insbesondere Abschnitt 5.2.1.3 Abschnitt 5.2.2.3 und Abschnitt 5.2.3.5.<br />

784 Dass diese bundesrechtlich gesetzte Zweckbindung in Teilen im Konflikt zur ärztlichen Ethik und<br />

dem ärztlichen Standes- bzw. Haftungsrecht steht, darf dabei nicht vollständig außer Acht gelassen<br />

werden. Die Vernachlässigung dieses Konflikts im Modell ist dennoch nicht unplausibel. Denn bei<br />

den Verhandlungen um einen Kooperationsvertrag zwischen den im Beitragswettbewerb agierenden<br />

gesetzlichen Krankenversicherungen und den ihren Partikularinteressen verfolgenden ärztlichen<br />

Leistungsanbietern könnte die gesetzliche Norm als respektierte Kompromissformel einer<br />

übergeordneten Zielsetzung vereinbart werden. Diese Annahme lässt sich auch empirisch an Hand<br />

der Zielsetzungen von Praxisnetzen absichern, die in der Regel Humanität und Wirtschaftlichkeit<br />

als oberste Ziele beinhalten. Vgl. die Abschnitte 5.1.1 und 5.2.3.<br />

785 Die Annahme der indikationsübergreifenden Tätigkeit soll u.a. die Möglichkeit eröffnen, anhand der<br />

Diagnosen und Behandlungsdaten die Patienten in Risikogruppen für die Entstehung chronischer<br />

Erkrankungen einzuordnen. Diese Risikoklassifikation kann einerseits zur gezielten Prävention<br />

dienen und stellt andererseits einen zeitlich vorauslaufenden Indikator des Leistungsbedarfs dar.<br />

Die Nichterfüllung dieser Annahme könnte ggf. durch die Verwendung externer Prognosedaten zur<br />

Entwicklung chronischer Erkrankungen teilweise kompensiert werden. Vgl. die Abschnitt 5.2.1.2.<br />

786 Vgl. Abschnitt 5.3.3.

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