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UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR MÜNCHEN

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können nach diesen Autoren als eine interessante Perspektive gelten, eignen sie<br />

sich doch dazu, Ideen und Visionen in operationalisierte Ziele und darauf bezogene<br />

Kennzahlen zu überführen. 647<br />

5.2.2. Empirische Unterstützung der theoretischen Überlegungen<br />

In einem weiteren - induktiven - Schritt zur Erklärung von Eignung und Bedeutung<br />

des funktionellen Controllings können ausgewählte Erfahrungen aus den Vernetzungsbemühungen<br />

des deutschen Gesundheitswesens dargestellt und mit den theoretischen<br />

Erkenntnissen verglichen werden.<br />

Dabei wird, begründet mit der öffentlichen Bindung und der damit einhergehenden<br />

rechtlichen Regulierung der Kooperationsmöglichkeiten, mit einer kurzen Darstellung<br />

der einschlägigen Vertragsformen und ihrer zu erwartenden Einflüsse auf das Controlling<br />

begonnen.<br />

5.2.2.1. RegulierteVertragsformen<br />

Die sektorale Trennung der Leistungserbringer wurzelt in den gesetzlich vorgesehenen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten, welche für Krankenkassen und Leistungserbringer<br />

bindend sind. In dieser Situation ist es gesetzgeberisch plausibel, dass der Versuch<br />

einer Überwindung der sektoral getrennten „Regelversorgung“ auf dem Wege der<br />

Gewährung eines diesbezüglich ausgerichteten größeren Spielraums zur Vertragsgestaltung<br />

beschritten wird. Ein gemeinsames Merkmal all dieser Möglichkeiten der<br />

Vertragsgestaltung ist die Einbindung der Krankenversicherungen bzw. deren Verbände<br />

als Vertragspartner und die Gewährung zusätzlicher Vergütungselemente.<br />

Dafür wurden mit der „Integrierten Versorgung“ nach §§ 140a ff. SGB V, den „Modellvorhaben“<br />

nach §§ 63-65 SGB V und den „Strukturverträgen“ nach §73a SGB V<br />

zunächst drei öffentlich-rechtliche Handlungsformen für vernetzte Versorgungsstrukturen<br />

beschlossen. 648 Von diesen drei Vertragsformen kann die Integrierte Versorgung<br />

hinsichtlich der Kooperationsmöglichkeiten und der Beständigkeit als weitgehendste<br />

Regelung aufgefasst werden. Sie ist abweichend von Modellvorhaben auf<br />

Dauer ausgelegt und beinhaltet über die Strukturverträge hinausgehend die Möglichkeit,<br />

auch stationäre und andere Leistungserbringer in einen Versorgungsvertrag<br />

aufzunehmen.<br />

647 Vgl. Braun, G.E. / Güssow, J., Gesundheitsnetzwerke, 2005, S 76 und S.79.<br />

648 Vgl. Braun, G. E., Management, 2003, S. 9 und die Synopse in Tophoven, C., Integrierte Angebotsstrukturen,<br />

2003, S. 231.

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