26.12.2014 Aufrufe

UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR MÜNCHEN

UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR MÜNCHEN

UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR MÜNCHEN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

173<br />

lich, im Fall veränderter Marktbedingungen zwischen den medizinischen Fachgebieten<br />

zu wechseln. 594 Auch die regionale Ausdehnung der eigenen Aktivität unter Verdrängung<br />

konkurrierender Anbieter ist nur in engen Grenzen möglich. 595 Dies bedeutet,<br />

dass sich an diesem Markt weitgehend statische Nachfrager- und Anbietergruppen<br />

gegenüberstehen. Veränderungen der Nachfragergruppen erfolgen in den langsamen<br />

sozio-ökonomischen Prozessen der alternden Gesellschaft, während umfassende<br />

Veränderungen der Anbieterstruktur nahezu ausschließlich in kollektiven Prozessen<br />

niedergelassener Ärzte bzw. durch staatliche Administration vorgenommen<br />

werden. Damit können die Leistungsanbieter als ‚Marktnehmer’ betrachtet werden,<br />

die kaum Einfluss auf die Marktbedingungen haben und ihre Aufgaben an ihnen<br />

autonom vorgegebenen Nachfragerkollektiven erfüllen müssen.<br />

Nach dem Sozialgesetzbuch V haben diese in der GKV versicherten Nachfragerkollektive<br />

Anspruch auf medizinische Leistungen zur Verhütung und Behandlung von<br />

Krankheiten, sofern diese Leistungen nicht als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer<br />

Berufskrankheit in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. 596 Bei der<br />

Erfüllung dieser Ansprüche sind die Krankenkassen und Leistungserbringer zur Gewährleistung<br />

einer bedarfsgerechten und gleichmäßigen, dem allgemein anerkannten<br />

Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Versorgung der Versicherten<br />

verpflichtet. Zudem sollen die Krankenkassen und Leistungsanbieter durch<br />

geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung hinwirken. Die Erfüllung<br />

dieser Gebote von Quantität, Qualität und Humanität ist jedoch aufgrund der<br />

vom Gesetzgeber akzeptierten Grenzen der Finanzierbarkeit beschränkt. Einhergehend<br />

mit der explizit festgeschriebenen, konkurrierenden gesellschaftlichen Zielsetzung<br />

der Beitragssatzstabilität, gilt für die Erfüllung der quantitativen, qualitativen und<br />

humanitären Gebote, dass die Versorgung ausreichend und zweckmäßig sein muss.<br />

594 Vgl. Diehl, M., Teilnahme, 2002, S. 171.<br />

595 So zählt die Residenz- und Präsenzpflicht noch zu den Pflichten eines Vertragsarztes, d.h. er hat<br />

seiner Tätigkeit am Vertragsarztsitz nachzukommen. Diese Einschränkung soll mit dem Wirtschaftlichkeitsstärkungsgesetz<br />

abgeschwächt werden. Davon leicht abweichend sieht die Musterberufsordnung<br />

der Bundesärztekammer vor, dass Ärzte noch an zwei weiteren Orten praktizieren können,<br />

wenn die strenge Voraussetzung der ordnungsgemäßen Versorgung ihrer Patienten an allen Orten<br />

gesichert ist. Ähnliche Einschränkungen für die Marktausdehnung von Krankenhäusern folgen aus<br />

den Kostenerstattungsrichtlinien des SGB V, die eine Inanspruchnahme anderer, als der nächsten<br />

erreichbaren, zugelassenen und geeigneten Krankenhäuser erschweren. Vgl. Bundesärztekammer,<br />

Musterberufsordnung, 2004, § 17; Diehl, M., Teilnahme, 2002, S. 178; Herles, D., Krankenversicherung,<br />

2002, S. 117f; SGB V § 39 Abs. 2; SGB V, § 60. Eine weitere Grenze für die wettbewerbliche<br />

Verdrängung anderer ärztlicher Leistungsanbieter liegt im standesrechtlichen Kollegialitätsprinzip.<br />

Vgl. Bundesärztekammer, Musterberufsordnung, 2004, § 29 Abs. 2.<br />

596 Vgl, SGB V, § 11, mit den Änderungen des BGBl. I S.2190ff vom14.11.2003.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!